Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Nachversicherung,  und  es  kann  daher  derselbe  in  dem  vorausgesetzten  Falle  suͤr  diesen
Betrag  nur  als  der  dritte  Pfand-Gläubiger  eingetragen  werden  (vergl.  §.  15  und

Beilage  Nr.  III.  Formular  L#it.  K.

Sechster  Titel.
Vom  Verhältniß  des  Pfand-Wertbes  kzum  Betrage  der  Forderung;  und  von
Schätzung  der  Unterp  fänder.
(Pfand-Gesetz,  Art.  11,  12,  13,  184,  185.)
I.  Von  der  Bestimmtteit  der  Summe.
K.  u15).

Nach  dem  Art.  un  des  Pfand-Gesehes  muß  die  Forderung,  für  welche  durch
Unterpfänder  Sicherheit  geleistet  wird,  in  allen  Fällen  der  Summe  nach  bestimmt
seyn.

Auf  welche  Weise  dieser  Grundsaß  insbesondere  bei  Cautlonen  in  Anwendung
zu  bringen  und  welche  Berechnung  namentlich  bei  der  Uebernahme  des  Vermögens
eines  Verschollenen  durch  dessen  Präsumtio-Erben,  deßhalb  anzustellen  sey,  ist  durch
die  Verordnung  vom  ::  Mai  13:5,  P9.  15  festgesebt.

Hierbei  ist  vorzüglich  zu  beachten,  daß  bei  Cautionen  überhaupt,  namentlich  bei
solchen,  welche  von  Pächtern,  Unternehmern  eines  Bauwesens,  Cassen-Beamten  re.
ausgestellt  werden,  jenem  Grundsaße  des  Pfand-Gesehes  zu  Folge  das  Unterpfand
hinfüro  nur  für  diejenige  Summe,  welche  bei  der  Sicherheits-Leistung  ausgedrückt
wird,  haftet,  niemals  aber  auf  weitere  Verbindlichkeiten,  welche  etwa  aus  dem  die
Sicherheits-Leistung  veranlassenden  Rechts-Verhälmisse  entstehen,  ausgedehnt  werden
  kann.

&.  15.

In  Anwendung  der  Vorschrift  des  Pfand-Geseßes  Art.  126  kann  insbesondere
die  von  einem  Pächter  bei  dem  Antritte  des  Pachts  eingelegte  Caution,  bei  der  Erneuerung
  oder  Verlängerung  des  Pacht-Vertrages  auf  die  neue  Pachtzeit  nicht  erstreckt
  werden,  wenn  nicht  die  Erstreckung  schon  bei  der  ursprünglichen  Bestellung  des
Unterpfands  ausdrücklich  vorgesehen  und  vorgemerkt  worden  ist.

Digegen  kann  ebendassekbe  Unterpfand  für  die  erneuerte  Verbindkichkeit  von