Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  d.  J.  beschlossen-I.
  1.  Im  Getreidelagerregulative  (Central-Blatt  1894  S.  243)  wird
a)  dem  §.  2  folgender  Satz  und  zweiter  Absatz  hinzugefügt:
„Insbesondere  hat  der  Lagerinhaber  nach  §.  9  des  genannten  Regulativs
jederzeit  sich  einer  Revision  und  Aufnahme  des  Bestandes  seines  Lagers  zu
unterwerfen,  die  erforderlichen  Hülfsdienste  zu  leisten,  auch  auf  Erfordern  und
nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den  von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten
  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen.

Ferner  ist  der  Lagerinhaber  verpflichtet,  seine  kaufmännischen  Bücher  so  zu
führen,  daß  sie  über  Zu-  und  Abgang  zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß
  geben  und  daß  aus  ihnen  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wieviel
Getreide  jeder  Art  und  zutreffendenfalls  zu  welchem  Zollsatz  in  den  Lagerräumen
vorhanden  sein  soll.  Sofern  die  Zollbehörde  die  Buchführung  zu  dem  bezeichneten
  Zwecke  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Lagerinhaber
die  Führung  von  Versandt-  und  Lagerbüchern  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.
  Die  Oberbeamten  der  Zollbehörde  sind  befugt,  von  den  Geschäftsbüchern,
die  über  den  Bestand  und  die  Veränderungen  der  Vorräthe  an  Lagergetreide
Aufschluß  geben,  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Lagerinhaber  sind  verpflichtet,
den  Oberbeamten  der  Zollbehörde  die  Bücher  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.“"

b)  im  §.  8  der  letzte  Satz  des  sechsten  Absatzes  gestrichen.
2.  Im  Regulative  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  (Central-Blatt  von  1897  S.  367  und
von  1899  S.  252)  wird  dem  §.  4  am  Schlusse  folgender  neuer  Absatz  hinzugefügt:
„Der  Inhaber  eines  Zollkontos  ist  verpflichtet,  über  seine  Vorräthe  an  Getreide
und  Mehl  aller  Art  auf  Verlangen  und  nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den
von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen."

3.  Die  am  Schlusse  jedes  Kalendermonats  in  den  verschiedenen  Arten  von  Lagern  (Verschlußlagern,
  reinen  und  gemischten  Transitlagern,  Kontomühlen  und  Freibezirken)  vorhandenen
Bestände  an  Weizen  und  Roggen,  Weizen-  und  Roggenmehl  sind  seitens  der  Zollstellen
festzustellen  und  Nachweisungen  hierüber,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Lagerarten,
spätestens  am  fünften  Tage  des  folgenden  Kalendermonats  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  einzusenden.

Gleichzeitig  ist  diesem  Amte  von  jeder  im  abgelaufenen  Monate  vorgekommenen  Neubewilligung,
  Aufhebung  oder  Aufgabe  eines  der  obenzeichneten  Lager  oder  eines  Mühlenkontos
  Mittheilung  zu  machen.

II.  Die  vorstehend  unter  I  erlassenen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  15.  März  1900.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.