Muster 20.
(B. O. F. 155.)
Bundesstaat: Preiessen.
(Landeswappen.)
Branntwmein-Kontingentschein
Nr.
Der Brennereibesitzer Friedrich Schmidt in Man#fele hat nach Nr. 3 bes 7 der Nach-
weisung des Sleueramts in Riædorf für die l#e Hälfte des Monats Okkober 1896 Branntwein zu dem
höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen und auf das Kontingent anschreiben lassen. Der Branntwein
ist in Folge der Anwendung des höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes höher belastet mit
in Worten:
Vorstehender Betrag kann von jedem Inhaber dieses Kontingentscheins bei jeder Hebestelle auf
nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht werden. Er
kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im Monat 4P 189“ oder
später fällig wird. Die Anrechnung auf gestundete noch nicht fällige Steuer kann durch Bekanntmachung
des Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden.
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 21ten Oxrober 1897.
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig.
Ber#in, den 204n Offober 1896.
Der Provinzial-Steuer-Direitor.
Stempelabd’uck.) (Unterschrift.)
Ausgefertigt:
(Name.) Wan#mann,
(Diensteigenschaft.) 8e#re##Z