Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 2157 — 
Muster 34. 
(B. O. §§. 256 und 286.) 
Steuerhebebezirk Hochheim. 
—1 
Brennbuch 
des 
Brennereibesitzers Karf Nomer in 4#chezz. 
1. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1900/01. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
mDas Brennbuch ist von allen Brennereibesitzern zu führen, in deren Brennerei während der drei vorhergehenden 
Betriebsjahre durchschnittlich mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, sofern nicht die Brennerei nach 
dem Bottichraum abgefunden ist. 
. In das Brennbuch sind vom Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verankwortung von einem seiner Familien= 
angehörigen oder Brennereibediensteten alle in der Brennerei vorgenommenen Roh- und Feinbrände (Maisch--, 
Material- und Lutterabtriebe), und zwar für jede einzelne Blasenfüllung, mit Tinle einzutragen. 
. In den Spalten 3 und 4 ist der Zeitlpunkt des Beginns und der Beendigung des Abbrennens für jede einzelne 
Blasenfüllung mit der Bezeichnung ob Vormittags oder Nachmitlags anzugeben. 
Werden mehrere Blasen neben einander gebraucht, so sind die Eintragungen für jede Blase auf einer besonderen 
Blattseite zu machen. 
Dle Eintragungen in die Spalten 1 bis 3, 5 und 6 sind mit Beginn, jene in die Spalte 4 sofort nach Beendigung 
des Abtriebs jeder Blasenfüllung zu machen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der Zeitpunkt 
des Feueranmachens unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar 
folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. 
Abänderungen oder Streichungen von Eintragungen sind nur unter besonderen Umständen statthaft; diese sind in 
der Spalte 7 zu vermerken. Die ursprünglichen Eintragungen mäüssen lesbar bleiben. 
u. Das Brennbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie 
sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
u Das Brennbuch ist unterhalb der letzten Eintragung vom Brennereibesitzer unter Beifügung des Tages zu unter- 
schretben und mit der letzten Betriebsanmeldung des Vierteljahrs, für welches es geführt wird, spätestens aber 
binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebeslelle zurückzuliefern.
	        
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