Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Z. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in dem Königreiche Sachsen wird 
zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so 
schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein kann. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen ausgestellte 
Erklärung 
soll, nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende im Namen Seiner Majestät des 
Königs von Bayern ausgefertigte Erklärung, Kraft und Wirksamkeit haben und durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen bekannt gemacht werden. 
So geschehen Dresden, am 22 sten November 1846. 
Königlich Süächsische Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
von Zeschau. von Garlowitz. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 6ten Januar 1847. 
1846. 51
	        
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