— 2447 —
5. Im Kopfe der Spalte 10 ist, je nachdem der Brenner die Ermäßigung des Zuschlagsatzes auf 8
oder 16 Pfennig für den aus Material erzeugten Branntwein beansprucht hat, der Vordruck mittelst
Durchstreichens des nicht zutreffenden Theiles richtigzustellen. Werden die die ermäßigten Zuschlag-
sätze bestimmenden Jahresmengen von 50 oder 100 Liter Alkohol überschritten, so tritt für die
gesammte im Betriebsjahr aus Material erzeugte Alkoholmenge der Zuschlagsatz von 16 bezw.
20 Pfennig in Kraft. Die zu wenig berechneten Beträge sind nachzuzahlen. Was geschehen, ist in
der Spalte 10 zu vermerken.
6. In der Spalte 11 sind Vermerke aufzunehmen über alle sonstigen Verhältnisse, welche auf die
Besteuerung einer Brennerei von Einfluß sind.
Hierher gehören insbesondere Vermerke über:
a) die Brennereiklasse;
b) den Betriebsumfang nach der durchschnittlichen Jahreserzeugung (B. O. §. 222)
Tc) die Abfindungsart;
d) die etwa abgegebene Erklärung über den beabsichtigten Betriebsumfang;
e) die etwa erfolgte Festsetzung besonderer Alkoholausbeutesätze.
7. Am Schlusse des Betriebsjahrs sind in den Spalten 4 sowie 6 bis 8 die Mengen des Bottich-
raums, der Maische und der Rohstoffe sowie die Alkoholmengen zusammenzustellen. Das Abfindungs-
buch ist hierauf abzuschließen und an das Hauptamt abzuliefern.