Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

– 247 — 
Muster 45. 
(B. O. §. 229.) 
Stenerhebebezirk 
Abih « der Brennereirolle Abgegeben am ten 19. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Anzeige 
über 
die Benutzung einer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums. 
Der unterzeichnete Brennereibesitzer in 
zeigt hiermit an, daß er 
seine 2 4 Nr. di — en Malerialbest Oötr 
mit seiner Brennvorrichtung Nr. fur die umseitig genannten Besitzer von mehligen-Stoffe#- 
— Material — Branntwein außerhalb des angemeldeten Brennereiraums erzeugen 
will. 
, den W 19 
Brennereibesitzer. 
  
Anleitung zum Gebrunchr. 
1. Brennereibesitzer, die ihre Brennvorrichtung innerhalb des Hebebezirkes vorübergehend an Materialbesitzer zur Er- 
zeugung von Vranntwein ausleihen, haben der Hebestelle ihres Bezirkes vor der Wegbringung der Brennvorrichtung 
aus dem Brennereiraum Anzeige unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 zu machen. Die gleiche Anzeige liegt 
Brennereibesitzern ob, die mit ihrer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeien Brennereiraums für andere Per- 
sonen mehlige Stosse oder Material zu Branntwein verarbeiten wollen. Die Anzeige ist nach Nückempfang in dem 
zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behälltniß auszulegen. 
2. Soll die Brennvorrichtung in einem anderen Hebebezirke benutzt werden, so ist die Anzeige in doppelter Aussertigung 
einzureichen. Die Hebestelle theilt eine Ausjertigung nach Ausfüllung der Spalte b und Bescheinigung der Ein- 
tragungen der Hebestelle des Bestimmungsorts mit. Diese hat die Erledigung der Anzeige in den Spalten 6 und 7 
nack geone und zu bescheinigen und die Anzeige sodann an die Hebestelle des Wohnorts des Brennereibesitzers 
zurückzusenden. 
3. Setzt der Besitzer einer Wanderbrennerei dieselbe nach einander in mehreren Hebebezirken in Betrieb, so hat er die 
Anzeige jedesmal vor dem Uebertritt in einen neuen Bezirk der Hebestelle, in deren Bezirk er zuletzt Branntwein 
erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt die Hebestelle des neuen Bestimmungsorts, bei Rückverbringung 
der Brennerei an den Wohnort diejenige des Wohnsitzes des Brennereibesitzers jedesmal unter Beifügung obiger 
Mittheilung über die erzeugte Gesammtmenge Alkohol. 
4. Nach Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennereibesitzer die ihm 
ausgehändigte Aussertigung der Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle seines Bezirkes zurückzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.