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Muster 45.
(B. O. §. 229.)
Stenerhebebezirk
Abih « der Brennereirolle Abgegeben am ten 19.
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
Anzeige
über
die Benutzung einer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums.
Der unterzeichnete Brennereibesitzer in
zeigt hiermit an, daß er
seine 2 4 Nr. di — en Malerialbest Oötr
mit seiner Brennvorrichtung Nr. fur die umseitig genannten Besitzer von mehligen-Stoffe#-
— Material — Branntwein außerhalb des angemeldeten Brennereiraums erzeugen
will.
, den W 19
Brennereibesitzer.
Anleitung zum Gebrunchr.
1. Brennereibesitzer, die ihre Brennvorrichtung innerhalb des Hebebezirkes vorübergehend an Materialbesitzer zur Er-
zeugung von Vranntwein ausleihen, haben der Hebestelle ihres Bezirkes vor der Wegbringung der Brennvorrichtung
aus dem Brennereiraum Anzeige unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 zu machen. Die gleiche Anzeige liegt
Brennereibesitzern ob, die mit ihrer Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeien Brennereiraums für andere Per-
sonen mehlige Stosse oder Material zu Branntwein verarbeiten wollen. Die Anzeige ist nach Nückempfang in dem
zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behälltniß auszulegen.
2. Soll die Brennvorrichtung in einem anderen Hebebezirke benutzt werden, so ist die Anzeige in doppelter Aussertigung
einzureichen. Die Hebestelle theilt eine Ausjertigung nach Ausfüllung der Spalte b und Bescheinigung der Ein-
tragungen der Hebestelle des Bestimmungsorts mit. Diese hat die Erledigung der Anzeige in den Spalten 6 und 7
nack geone und zu bescheinigen und die Anzeige sodann an die Hebestelle des Wohnorts des Brennereibesitzers
zurückzusenden.
3. Setzt der Besitzer einer Wanderbrennerei dieselbe nach einander in mehreren Hebebezirken in Betrieb, so hat er die
Anzeige jedesmal vor dem Uebertritt in einen neuen Bezirk der Hebestelle, in deren Bezirk er zuletzt Branntwein
erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt die Hebestelle des neuen Bestimmungsorts, bei Rückverbringung
der Brennerei an den Wohnort diejenige des Wohnsitzes des Brennereibesitzers jedesmal unter Beifügung obiger
Mittheilung über die erzeugte Gesammtmenge Alkohol.
4. Nach Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennereibesitzer die ihm
ausgehändigte Aussertigung der Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle seines Bezirkes zurückzuliefern.