Sendungen
mit
Werthangabe.
Verpackung
der
gewöhnlichen
und einzu-
schreibenden
Packele sowie
der
Sendungen
mit
Werthangabe.
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II Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden.
Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der
Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die
Slsockkader. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe
15 und 16.
III. Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rück-
sicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
8. 14.
I Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen mit Werlh-
angabe ist weder die Einschreibung (§. 13) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (6 25) oder die
Besörderung als dringende Packeie (§F. 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der
Sendungen mit Werthangabe siehe §§. 15 bis 17.
I! Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen ersichtlich
zu machen. Die Angabe der Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag
soll den gemeinen Weith der Sendung nicht übersteigen.
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur Zeit
der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen
Dokumenten der Betrag anzugeben, der vorauesichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Aus-
feitigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung
der Jorderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe
diesen Grundsätzen nicht. so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu
hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstaltung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr
nicht hergeleitet werden.
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden
daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrage noch
ein Werth angegeben ist.
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
§. 15.
1 Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werth-
angabe muß nach Maßgabe der Beiörderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit
des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
11 Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilo-
gramm eine Umhüllung von Pockpopier mil angemessener Verschnurung.
II! Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umsang eine festere Verpackung
ersordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung oder
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges
und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.
V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt
sein, daß eine solche Blschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen
versehen sem. Leicht zerbrichliche Gefaße (Flaschen, Krüge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten,
Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI Briese mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stlücke hergestellten Umschlage
versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.