Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

2. Prüfung der 
Versandge- 
fäße. 
3. Abfertigung. 
4. Amtlicher 
Verschluß. 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
b) Verschluß- 
anlegung. 
c) Kunst- 
schlösser. 
5. Gestellungs- 
frist. 
6. Annahmeer= 
lärung. 
— 2907 — 
S. 6. 
Die Gefäße (Fässer, Kesselwagen, Abtheilungen von Kesselwagen u. s. w.), die zur Versendung 
von Branntwein unter Verschluß benutzt werden sollen, sind von den Abfertigungsbeamten ins- 
besondere darauf zu prüfen, daß sie sich in gutem und völlig dichtem Zustande befinden und daß 
ein sicherer Verschluß angelegt werden kann. Ergiebt die Prüfung Anstände, die nicht alsbald 
beseitigt werden, so dürfen die Gefäße nur zur Versendung von Branntwein ohne Verschluß 
benutzt werden und ist dem Begleitscheinnehmer die Stellung eines entsprechenden Antrags anheim- 
zugeben. 
.7. 
Die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen. Auf Antrag 
kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung sest- 
gestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschluß oder unter 
amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat. 
Die Gesammtalkoholmenge und die Abgabensätze sind in beiden Ausfertigungen des Begleit- 
scheins sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben anzugeben. Wird Branntwein, der verschiedenen 
Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäß abgefertigt, so sind die den einzelnen Abgabensätzen 
unterliegenden Theilmengen besonders ersichtlich zu machen. 
§. 8. 
Die Versandgesäße sind unter sicheren Raumverschluß oder Einzelverschluß zu legen, sofern 
nicht amtliche Begleitung eintritt oder der Begleitscheinnehmer im Begleitscheine beantragt, von der 
Verschlußanlegung abzusehen. 
Als Raumverschluß gilt die Verschließung solcher Eisenbahnwagen, Landfuhrwerke und Schiffs- 
gesäße, die nach den für die Versendung von Zollgütern bestehenden Bestimmungen verschlußsicher 
hergerichtet find. Die Verschließung von Kesselwagen gilt nicht als Raumverschluß. 
§. 9. 
Die Verschließung erfolgt durch Bleie, Kunstschlösser oder Siegel, bei Kesselwagen durch Bleie 
oder Kunstschlösser. 
Bei Kesselwagen, die aus mehreren Abtheilungen bestehen, sind sämmtliche Abtheilungen unter 
Verschluß zu legen, auch wenn einzelne Abtheilungen nicht befüllt sein sollten. 
Die angelegten Verschlüsse sind nach Zahl, Art und Lage im Begleitscheine so deutlich anzu- 
geben, daß sich das Empfangsamt von ihrem unveränderten Zustande zu überzeugen vermag. 
8. 10. 
Die zur Anlegung der Verschlüsse erforderlichen Kunstschlösser liesert die Steuerverwaltung 
unentgeltlich. 
Die zu den Kunstschlössern gehörigen Schlüssel sind nach Anlegung des Verschlusses dem 
Begleitscheinnehmer eingesiegelt zur Ablieferung an das Empfangsamt zu übergeben und dürfen 
bis zum Eintreffen im Orte der Bestimmung, außer in den Fällen der §5§. 17 bis 23, von der 
Sendung nicht getrennt werden. Die Verletzung der angelegten Siegel oder der Umschließung der 
Schlüssel wird der Verletzung des an die Branntweinsendung angelegten Verschlusses gleichgeachtet. 
11. 
Die Frist, binnen welcher der Branntweis dem Empfangsamte zur weiteren Abferligung vor- 
zuführen und der Begleitschein vorzulegen ist (Gestellungsfrist), soll nicht über das Maß des Be- 
dürfnisses ausgedehnt und bei Versendung des Branntweins mit Benutzung der Eisenbahn oder 
anderer regelmäßiger Beförderungsgelegenheiten der bestimmungsmäßigen Lieferzeit angepaßt werden. 
Zur Ansammlung einer Eisenbahnwagenladung sowie zur Ansammlung einer Kahnladung im 
Herbste und Winter zum Zwecke der Versendung bei aufgehendem Wasser im Frühjahr kann auf 
Antrag des Begleitscheinnehmers im Begleitschein eine dem Bedürfnisse dieses Verkehrs angemessene 
Gestellungsfrist vom Hauplamte bewilligt werden. Der Grund der Fristerweiterung ist im Begleil- 
scheine kurz anzugeben. 
S. 12. 
Der Begleitscheinnehmer hat in beiden Ausfertigungen des Begleitscheins die Annahmeerklärung 
zu unterzeichnen.
	        
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