Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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8. 13. 
Nach der Abfertigung des Branntweins ist der Begleitschein auf Seite 1 auszufüllen und 
amtlich zu vollziehen. Die Eintragungen erfolgen durch den Führer des Ausferligungsbuchs oder, 
wenn die Abfertigung nicht an der Amtsstelle stattgefunden hat, durch den ersten Abfertigungs- 
beamien. 
8. 14. 
Die eine Aussertigung des Begleitscheins gelangt zum Ausfertigungsbuch, in welchem die 
Eintragung zu ergänzen ist. Die andere Ausfertigung ist dem Begleitscheinnehmer auszuhändigen. 
Der ausgehändigte Begleitschein darf bis zum Eintreffen im Orte der Bestimmung, außer in 
den Fällen der §§ 17 bis 23, von der Sendung nicht getrennt werden. Wird vorübergehend eine 
Theilung der Sendung nöthig, so verbleibt der Begleitschein bei einem Theile der Sendung. 
Geht der ausgehändigte Begleitschein verloren, so hat das Ausfertigungsamt eine neue Aus- 
sertigung zu ertheilen und hierüber im Ausfertigungsbuch einen Vermerk zu machen. 
G. 15. 
Der Begleitscheinnehmer hat den im Begleitscheine bezeichneten Branntwein unter Vorlegung 
des Begleitscheins innerhalb der bestimmten Frist beim Empfangsamte zur weiteren Abfertigung 
vorzuführen und bis dahin Gestalt und Menge der Branntweinsendung unverändert und etwaige 
Verschlüsse unverletzt zu erhalten, auch dafür zu sorgen, daß der Begleitschein gemäß §. 14 bei der 
Sendung verbleibt. Diese Verpflichtungen gehen unter Befreiung des jeweiligen Vormannes auf 
Jeden über, der innerhalb der Gestellungsfrist den Branntwein zur Beförderung oder zur Vor- 
führung zwecks Abferligung übernimmt (Waarenführer). « 
Der Begleitscheinnehmer haftet bis zur Erledigung des Begleitscheins für die auf dem Brannt- 
wein ruhende Abgabe. 
§. 16. 
Bei der Ausferligung der Begleitscheine II finden die Vorschriften der 9§. 5, 7, 12 und 13 
sowie des §. 14 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung, jedoch mit den aus der Einrichtung des 
Begleitscheins II sich ergebenden Abweichungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
a) Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, in dessen Bezirk der Branntwein 
versandt wird. 
b) Die auf dem Branntwein ruhende Abgabe muß mindestens 50 Mark betragen. 
c) Durch die Unterzeichnung der Annahmeerklärung übernimmt der Begleitscheinnehmer 
die Verpflichtung, für den festgestellten Abgabenbetrag zu haften. 
d) Das Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Begleitscheinnehmer vor der Aushändigung 
des Begleitscheins die Vorlegung eines Frachtbriefduplikats (Aufnahmeschein) oder 
Konnossements über die Versendung des Branntweins zu verlangen. 
e) Die Zahlungsfrist ist auf die zur Versendung des Branntweins und zur Vorlegung des 
Begleitscheins erforderliche Zeit (S. 11 Abs. 1) zu beschränken. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann genehmigen, daß für Besitzer von Brennereien, Lagern 
und Reinigungsanstalten, welche Branntwein in einem anderen Hebebezirk als dem ihres Wohnorts 
abfertigen lassen, Begleitscheine 11 auch dann ausgefertigt werden, wenn der Branntwein nicht in 
den Bezirk des Begleitschein-Empfangsamis oder überhaupt nicht versandt wird. Wird von dieser 
Befugniß Gebrauch gemacht, so finden die Vorschriften unter a, d und e keine Anwendung; die 
Zahlungsfrist ist alsdann in der Regel auf eine Woche zu bemessen, sie kann aber auf die zur 
Vorlegung des Begleitscheins erforderliche Zeit beschränkt werden. 
S. 17. 
Wenn der Branntwein eine andere Bestimmung erhält, als im Begleitschein angegeben (§. 18), wenn Vll. 
eine Umfüllung oder Umladung stattfinden soll (§§. 19 bis 21), oder wenn die Gestellungsfrist nicht 
eingehalten werden kann (§. 22), so ist vom Waarenführer bei der nächsten Zoll= oder Steuerstelle 
in dem vorzulegenden Begleitschein ein entsprechender Antrag zu stellen. 
– 
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VI. Ausfertigung 
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1. 
Allgemein 
Vorschrift
	        
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