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8. 13.
Nach der Abfertigung des Branntweins ist der Begleitschein auf Seite 1 auszufüllen und
amtlich zu vollziehen. Die Eintragungen erfolgen durch den Führer des Ausferligungsbuchs oder,
wenn die Abfertigung nicht an der Amtsstelle stattgefunden hat, durch den ersten Abfertigungs-
beamien.
8. 14.
Die eine Aussertigung des Begleitscheins gelangt zum Ausfertigungsbuch, in welchem die
Eintragung zu ergänzen ist. Die andere Ausfertigung ist dem Begleitscheinnehmer auszuhändigen.
Der ausgehändigte Begleitschein darf bis zum Eintreffen im Orte der Bestimmung, außer in
den Fällen der §§ 17 bis 23, von der Sendung nicht getrennt werden. Wird vorübergehend eine
Theilung der Sendung nöthig, so verbleibt der Begleitschein bei einem Theile der Sendung.
Geht der ausgehändigte Begleitschein verloren, so hat das Ausfertigungsamt eine neue Aus-
sertigung zu ertheilen und hierüber im Ausfertigungsbuch einen Vermerk zu machen.
G. 15.
Der Begleitscheinnehmer hat den im Begleitscheine bezeichneten Branntwein unter Vorlegung
des Begleitscheins innerhalb der bestimmten Frist beim Empfangsamte zur weiteren Abfertigung
vorzuführen und bis dahin Gestalt und Menge der Branntweinsendung unverändert und etwaige
Verschlüsse unverletzt zu erhalten, auch dafür zu sorgen, daß der Begleitschein gemäß §. 14 bei der
Sendung verbleibt. Diese Verpflichtungen gehen unter Befreiung des jeweiligen Vormannes auf
Jeden über, der innerhalb der Gestellungsfrist den Branntwein zur Beförderung oder zur Vor-
führung zwecks Abferligung übernimmt (Waarenführer). «
Der Begleitscheinnehmer haftet bis zur Erledigung des Begleitscheins für die auf dem Brannt-
wein ruhende Abgabe.
§. 16.
Bei der Ausferligung der Begleitscheine II finden die Vorschriften der 9§. 5, 7, 12 und 13
sowie des §. 14 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung, jedoch mit den aus der Einrichtung des
Begleitscheins II sich ergebenden Abweichungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, in dessen Bezirk der Branntwein
versandt wird.
b) Die auf dem Branntwein ruhende Abgabe muß mindestens 50 Mark betragen.
c) Durch die Unterzeichnung der Annahmeerklärung übernimmt der Begleitscheinnehmer
die Verpflichtung, für den festgestellten Abgabenbetrag zu haften.
d) Das Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Begleitscheinnehmer vor der Aushändigung
des Begleitscheins die Vorlegung eines Frachtbriefduplikats (Aufnahmeschein) oder
Konnossements über die Versendung des Branntweins zu verlangen.
e) Die Zahlungsfrist ist auf die zur Versendung des Branntweins und zur Vorlegung des
Begleitscheins erforderliche Zeit (S. 11 Abs. 1) zu beschränken.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann genehmigen, daß für Besitzer von Brennereien, Lagern
und Reinigungsanstalten, welche Branntwein in einem anderen Hebebezirk als dem ihres Wohnorts
abfertigen lassen, Begleitscheine 11 auch dann ausgefertigt werden, wenn der Branntwein nicht in
den Bezirk des Begleitschein-Empfangsamis oder überhaupt nicht versandt wird. Wird von dieser
Befugniß Gebrauch gemacht, so finden die Vorschriften unter a, d und e keine Anwendung; die
Zahlungsfrist ist alsdann in der Regel auf eine Woche zu bemessen, sie kann aber auf die zur
Vorlegung des Begleitscheins erforderliche Zeit beschränkt werden.
S. 17.
Wenn der Branntwein eine andere Bestimmung erhält, als im Begleitschein angegeben (§. 18), wenn Vll.
eine Umfüllung oder Umladung stattfinden soll (§§. 19 bis 21), oder wenn die Gestellungsfrist nicht
eingehalten werden kann (§. 22), so ist vom Waarenführer bei der nächsten Zoll= oder Steuerstelle
in dem vorzulegenden Begleitschein ein entsprechender Antrag zu stellen.
–
Vollziehnn
des Beglei
scheins.
BWeitere
handlung
beiden A
serligunger
des Beglei
scheins.
Verpfliche.
gen aus
Begleitsche
VI. Ausfertigung
Begleitscheim
Behandlung
auf Begleit-
schein I abg
tigten
Bra
weinsendung
unterwegs.
1.
Allgemein
Vorschrift