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S. 18.
2. Veränderte Wenn der Begleitschein von der im §. 17 bezeichneten Amtsstelle erledigt werden soll, was
Bestimmung. nemenüch im Falle einer Theilung der Sendung zu geschehen hat, so ist nach den Ss. 24 ff. zu
verfahren.
*— der Begleitschein einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Amte überwiesen
5. werden, so hat der Waarenführer mit dem Antrag eine Annahmeerklärung nach Muster 5 vor-
Mo#e zulegen, durch die er in die Verpflichtung eines Begleitscheinnehmers eintritt.
Das Amt, bei dem der Antrag auf Ueberweisung gestellt wird, vermerkt auf dem Begleit-
scheine das neue Empfangsamt und die etwa erforderliche Abänderung der Gestellungsfrist, trägt
den Begleitschein in das Ausfertigungsbuch ein, vollzieht den Genehmigungsvermerk im Begleit-
schein und giebt diesen sodann dem Antragsteller zurück.
Die Annahmeerklärung ist dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden, welches im
Ausfertigungsbuche das neue Empfangsamt und die abgeänderte Gestellungsfrist zu vermerken hat.
Die Vorführung des Branntweins ist in der Regel nicht zu sordern. Verlangt das über-
weisende Amt aus besonderen Gründen die Vorführung, so ist der Verschluß zu prüfen, nöthigen-
falls zu erneuern und hierüber im Begleitschein ein Vermerk zu machen.
Der Antrag auf Ueberweisung kann auch bei dem Ausfertigungsamte sowie bei dem ursprüng-
eile Empfangsamte gestellt werden; die Ueberweisung kann auch auf das Ausfertigungsamt
erfolgen.
6. 19.
.Umffüllungen Umfüllungen des unter Verschluß oder Begleilung abgelassenen Branntweins und solche Um-
und Umladun= ladungen, die eine neue oder andere Verschlußanlage oder einen Wechsel zwischen Verschluß und
gepuweeromt- Begleitung bedingen, sind amtlich zu überwachen. Das Amt, bei dem der Antrag auf Umsüllung
ker Umladung gestellt ist, hat für die Heranziehung der erforderlichen Abfertigungsbeamten zu
orgen.
Die Abfertigungsbeamten haben den vorhandenen Verschluß zu prüfen und abzunehmen, die
einzelnen Gefäße nach Zeichen und Nummern mit den Angaben im Begleitscheine zu vergleichen,
sich auch von der Unversehrtheit der Gefäße zu überzeugen und sodann die Umfüllung oder Um-
ladung zu überwachen. Hierauf ist die Ladung wieder unter Verschluß zu legen und, was geschehen,
im Begleitscheine zu vermerken.
Die Ueberwachung von Umfüllungen, bei denen eine weitere Abfertigung nicht stattfindet, kann
einem Beamten übertragen werden.
8. 20.
Umfüllungen Branntwein, der ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen ist, darf unterwegs ohne
ohne amtliche amtliche Ueberwachung umgefüllt werden. Der Antrag auf Umfüllung kann von dem Begleitschein-
Aufsicht. nehmer auch bereits bei dem Ausfertigungsamte gestellt werden.
F. 21.
Vereinigung Es ist zulässig, mehrere Begleitscheinsendungen, die für einen Empfänger bestimmt sind, in
mehrerer Sen-Kesselwagen zu vereinigen.
dungen. 22
Verlängerung Wird in den Fällen der I§. 19, 20 und 23 oder wegen sonstiger besonderer Umstände eine
der Gestel= Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich, so ist die ursprüngliche Frist im Begleitschein ent-
lungsfrist. sprechend zu erweitern und dem Ausfertigungsamte hiervon Nachricht zu geben.
C. 23.
Verschlußver= Wird der angelegle Verschluß verletzt oder ein Gefäß derart beschädigt, daß dadurch ein
letzung: Be-Zugang zum Branntwein ermöglicht ist, so kann der Waarenführer bei der nächsten Zoll= oder
“w*J Steuerstelle die Untersuchung des Thatbeslandes, Feststellung der Alkoholmenge und neue Verschluß-
anlegung sowie Umladung oder Umfüllung in dem vorzulegenden Begleitscheine beantragen.
Die zu entsendenden Beamten (§. 19 Abs. 1) haben den Sachverhalt festzustellen, die in dem
vorgeführten Branntwein enthaltene Alkoholmenge zu ermitteln und im Uebrigen nach §. 19 Abs. 2
zu verfahren. Die Verhandlungen sind dem Begleitscheine beizufügen.