Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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g. 24. 
Der beim Empfangsamte vorgelegte Begleitschein ist, nachdem der Tag der Abgabe darauf vVllI. Erledigung 
vermerkt ist, in das Empfangsbuch einzutragen. Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Be- 
scheinigung über die Abgabe des Begleitscheins zu ertheilen. 
Ist die Sendung ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen worden, so kann das 
Empfangsamt verlangen, daß gleichzeitig mit dem Begleitschein auch die etwa ausgestellten Fracht- 
briefe oder Konnossemente vorgelegt werden. 
§. 25. 
Der Antrag auf weitere Abfertigung des Branntweins ist in der Regel im Begleitscheine 
selbst zu stellen. 
Besondere Abferligungsanträge nach Maßgabe der Vorschriften des §S. 45 Abs. 1 der Grund- 
bestimmungen sind nur dann einzureichen, wenn ein neuer Begleitschein ausgefertigt oder der Brannt- 
wein denaturirt werden soll. Das Empfangsamt kann auch für andere Fälle die Einreichung be- 
sonderer Abfertigungsanträge verlangen. Zu diesen Anträgen sind Begleitscheinauszüge nach 
Muster 6 zu verwenden. 
Der Führer des Empfangsbuchs hat die besonderen Abfertigungsanträge mit dem Begleit- 
scheine zu vergleichen und die Uebereinstimmung in den ersteren zu bescheinigen. 
F. 26. 
Wenn der Empfänger nicht auszumitteln ist oder wenn er die Annahme und Verfügung über 
den Branntwein verweigert oder ungebührlich verzögert, so ist der Waarenführer aufzufordern, 
Abfertigungsanträge zu stellen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, so ist dem Ausfertigungs- 
amte hiervon zur Benachrichtigung des Begleitscheinnehmers Kenntniß zu geben. Trifft auch der 
Begleitscheinnehmer keine Bestimmung über den Branntwein, so ist der Begleitschein unerledigt an 
das Ausfertigungsamt zurückzusenden. Dieses hat den auf dem Branntweine ruhenden Abgaben- 
betrag vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Mittheilung zu machen. Der 
Branntwein ist hierauf gegen Berichtigung der durch seine Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten 
dem Begleitscheinnehmer zur Verfügung zu stellen. 
. 27. 
Vor der Abfertigung ist zu prüfen, ob der Verschluß völlig sichernd angelegt und noch un— 
verletzt ist. Die Abfertigung erfolgt nach den für die einzelnen Abfertigungsarten gegebenen 
W“ (G. B. §. 47, Bgl. O. S. 7, L. O. §. 12, R. O. §. 12, Bfr. O. 88. 9, 37, 52 
un . 
Soweit bei Erledigung eines Begleitscheins neue Abfertigungspapiere ausgefertigt werden, 
lann der Revifionsbefund sofort in diese Papiere eingetragen und im Begleitscheine hierauf Bezug 
genommen werden. 
8. 28. 
Wenn die Wahrnehmung gemacht wird, daß 
a) die Gestellungsfrist nicht eingehalten worden ist oder 
b) der Verschluß verletzt ist oder 
c) die Menge des Branntweins mit den Angaben in dem Begleitscheine nicht überein-— 
stimmt oder daß andere Abweichungen zwischen diesen und dem Revisionsbefunde vor- 
handen sind, 
so ist, soweit dies nicht bereits früher geschehen (s. 23), der Waarenführer, nach Umständen der 
Empfänger, über die Ursache der Abweichungen zu vernehmen und der Sachverhalt, soweit erforder- 
lich durch Benehmen mit dem Ausfertigungsamt und den unterwegs berührten Aemtern, sestzustellen. 
Auch sind nöthigenfalls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der Abgabe, Strafe und Kosten zu 
treffen. Diese Erörterungen können unterbleiben, wenn es sich nur um Fehlmengen handelt, die 
gemäß §. 32 Abs. 1 abgabenfrei gelassen werden. 
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Ab- 
des Erledigungsscheins (§. 39) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamte Mittheilung 
zu machen. 
Begleitscheine 
1. Eintragung 
des egl 
scheins. 
2. Anträge 
weitere Ab' 
tigung des 
Brannlwei 
Museer 6. 
— 
3 Verfahren 
unterlassen 
Verfügung 
4. Abfertigun 
5. Verfahren 
Abweichun 
und Anst 
den. 
a) Feststellu 
des St 
verhalls
	        
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