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29.
b) Durch Ver- Bei Abweichungen, die durch Versehen bes Ausfertigungsamts veranlaßt sind, kann, wenn das
Eiten des Aussertigungsamt das Versehen anerkennt und auf dem Begleitscheine nachträglich eine entsprechende
gungsamts Bescheinigung ertheilt, das Empfangsamt den Begleitschein unbeanstandet erledigen.
veranlaßte Erkennt das Ausfertigungsamt den Befund des Empfangsamts nicht als richtig an, so hat
Anstände, die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden.
8. 30.
e) Auf anderen Ergiebt sich in den im §. 28 unter a und b bezeichneten Fällen, daß die Abweichung durch
hereehenh u einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des
fällgteiisn Hauptamts, auf das der Begleitschein gerichtet ist, oder des dem Empfangsamte vorgesetzten Haupt-
beruhende amts kein Grund zu dem Verdacht einer Hinterziehung vor, so ist der Begleitschein ohne weitere
Abweichun-Beanstandung zu erledigen und von einer Strase abzusehen.
gen. Ebenso ist in dem §. 28 unter c vorgesehenen Falle zu verfahren, wenn die Abfertigungs-
beamten oder das Hauptamt die ermittelte Fehlmenge auf Grund der 8§5. 32 und 33 abgaben-
frei lassen.
g. 31.
d) Strafver- Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach §. 30 eine Erledigung des Begleit-
fahren. scheins ohne weitere Beanstandung zu erfolgen hat, so tritt das Strafverfahren ein. Nach Beendi-
gung des Strafverfahrens hat das Empfangsamt den Gefällepunkt zu regeln und alsdann den
Begleitschein zu erledigen.
§. 32.
e) Fehlmen— Wird bei der Schlußabfertigung eine Fehlmenge gegen die beim Ausfertigungsamte fest-
gen. gestellte Gesammtalkoholmenge ermittelt, so können die Abfertigungsbeamten von letzterer Alkohol-
menge,
a) wenn der Branntwein mit unverletztem Verschluß oder unter ununterbrochener Begleitung
angekommen ist, bis zu 1,5 Prozent,
b) wenn der Branntwein ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen ist, bis zu
0,5 Prozent, außerdem wenn der Branntwein in einer angesammelten Kahnladung (§. 11
Abs. 2) abgelassen ist, für jeden vollen Zeitraum von 30 Tagen, um den der zwischen
der Ausfertigung des Begleitscheins und der Abfertigung des Branntweins beim Em-
pfangsamte liegende Zeitraum die ersten 30 Tage überschreitet, weiter bis zu 0,5 Progent,
im Ganzen jedoch nicht mehr als 1,5 Prozent
abgabenfrei lassen, sofern die vorgefundene Gesammlfehlmenge die vorbezeichneten Prozentsätze nicht
übersteigt und der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen
ist. Letzteres ist im Begleitscheine kurz zu bescheinigen.
Werden größere Fehlmengen ermittelt, so hat das Empfangsamt die entstandenen Verhand-
lungen (§. 28) dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen.
§. 33.
Das Hauptamt ist, sofern der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage
zurückzuführen ist, ermächtigt:
a) in den Fällen des §. 32 unter à eine größere als die daselbst angegebene Fehlmenge
abgabenfrei zu lassen;
b) in den Fällen des §. 32 unter b eine Fehlmenge bis zu den daselbst angegebenen
Prozentsätzen auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn die vorgefundene Fehlmenge diese
Prozentsätze übersteigt;
Tc) eine Fehlmenge bis zu 0,6 Prozent auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn der Verschluß
verletzt worden ist, oder wenn die Begleitung unterbrochen gewesen ist.
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Soweitl die Fehlmenge nicht abgabenfrei gelassen wird, ist die auf ihr ruhende Abgabe zu-
nächst von demjenigen einzufordern, welcher die Schlußabfertigung beantragt hat; verweigert dieser
die Zahlung, so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen.