Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 63 — 
8. 16. 
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß haltbar und so ein= Versch 
gerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von der 
einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die gewöhaul 
Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine zuschreib- 
ut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mitielst guten Klebstoffs Packete! 
oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken der 
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Sendur 
Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern und bei fest ver-Werthan 
nagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen 
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen 
Verschluß angenommen werden. » 
11 Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts Siegel- 
abdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des 
Briesumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die 
Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld- 
sendungen siehe §. 17. 
8. 17. 
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und innerhalb Besonde 
des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können. forderui 
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 10 000 Mark an fr 
und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhullung aus starkem, mehrfach um- ver O 
geschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht oder sendun 
von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut um- 
schnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher 
starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls 
müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus- 
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf 
selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden 
muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder mit guten 
Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und 
so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere 
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Böden so verschnürt 
und WN□ sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht 
moglich ist. 
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder 
Packete verpackt werden. 
§. 18. 
I! Im Wege des Postauftrags können Postauf 
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder - * 
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Einzieh 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, gquittirter Wechsel, Zins= von G 
schein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden guee 
Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Vostaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem von We 
Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quitlungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen accept 
Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigesügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden 
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso könmen einem Postauftrage zur Accepteinholung 
mehrere * beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
nd.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.