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8. 16.
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß haltbar und so ein= Versch
gerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von der
einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die gewöhaul
Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine zuschreib-
ut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mitielst guten Klebstoffs Packete!
oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken der
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Sendur
Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern und bei fest ver-Werthan
nagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen
Verschluß angenommen werden. »
11 Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts Siegel-
abdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des
Briesumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die
Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld-
sendungen siehe §. 17.
8. 17.
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und innerhalb Besonde
des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können. forderui
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 10 000 Mark an fr
und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhullung aus starkem, mehrfach um- ver O
geschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht oder sendun
von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut um-
schnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein.
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher
starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls
müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus-
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf
selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden
muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
IV Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder mit guten
Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und
so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben versehen sein.
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Böden so verschnürt
und WN□ sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht
moglich ist.
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein.
Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder
Packete verpackt werden.
§. 18.
I! Im Wege des Postauftrags können Postauf
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder - *
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Einzieh
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, gquittirter Wechsel, Zins= von G
schein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden guee
Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Vostaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem von We
Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quitlungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen accept
Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigesügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso könmen einem Postauftrage zur Accepteinholung
mehrere * beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor-
nd.