— 296 —
S. 42.
d) Benachrich- Dem Begleitscheinnehmer ist auf Anlrag vom Ausfertigungsamte die Erledigung des Begleit-
Phlch-. des scheins und die bei der weiteren Abfertigung ermittelte Alkoholmenge mitzutheilen.
cedeenee.
scheimeh ç !êk! §. 43. Z . .
9. Erledigung Soll der Begleitschein vom Ausfertigungsamt erledigt werden, so kann seine Eintragung in
des Begleil- das Empfangsbuch und die Ausstellung eines Erledigungsscheins unterbleiben. Der weitere Nach-
scheiu surt weis über den Branntwein ist dann in das Ausfertigungsbuch aufzunehmen.
gungsamt. 8. 44.
IX. Erlebigung der Der im Begleitscheine II vermerkte Abgabenbetrag ist dem Empfangsamt unter Vorlegung des
Begleitscheine II. Begleitscheins innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist einzuzahlen. Die Annahme des
Begleitscheins ohne gleichzeitige Einzahlung des Abgabenbetrags ist nicht gestattet.
Das Empfangsamt hat den Begleitschein nachzuprüfen und in das Empfangsbuch einzutragen.
Der Erledigungsvermerk ist von dem Führer des Empfangsbuchs und dem Führer des Einnahme-
buchs gemeinschaftlich zu vollziehen.
Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin vermerkten Abgabenbetrag ist auch dann
nicht abzulehnen, wenn die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. In diesem Falle kann die
Stundung des Abgabenbetrags versagt werden. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann anordnen,
daß Begleitscheine ll auch bei anderen Aemtern ihres Verwaltungsbereichs als dem Empfangsamt
abgegeben werden dürfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 39 bis 43 entsprechende Anwendung.
S. 45.
X. Ersatz der Be- Das Hauptamt kann gestatten, daß bei der Versendung von Branntwein innerhalb desselben
XI.
zueshheine 1 Hebebezirkes statt eines Begleitscheins I eine Anmeldung nach Muster 1 zu den Grundbestimmungen
fertigungs= dder ein Begleitscheinauszug nach Muster 6 zu dieser Ordnung als Begleitpapier verwendet wird.
papiere. Die kbßs kann dieses Verfahren auch für Versendungen über den Hebebezirk hinaus
zulassen.
Die den Begleitschein ersetzenden Abfertigungspapiere werden in das Begleitschein-Ausfertigungs-
und --Empfangsbuch nicht eingetragen; auch werden Erledigungsscheine nicht ausgestellt. Im
Uebrigen finden die für die Begleitscheine I gegebenen Vorschriften enisprechende Anwendung. Die
näheren Bestimmungen, insbesondere auch darüber, ob das Begleitpapier in einfacher oder doppelter
Ausfertigung einzureichen ist, trifft das Hauptamt.
F. 46.
Behondlung der Nachdem die erledigten Begleitscheine bei der Direktivbehörde geprüft sind, werden sie nach
oilebecchner den Ausfertigungsämtern und den Nummern der Ausfertigungsbücher geordnet und mit den letzteren
Nachprüsung. und den zugehörigen Belägen verglichen. Soweit nöthig, werden die Begleitscheine dazu den
Direktiobehörden der Ausfertigungsämter übersandt. Diese Uebersendung soll in der Regel sechs
kä nach dem Schlusse des Vierteljahrs, in welchem die Begleitscheine erledigt worden
sind, erfolgen.