Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene 
Formulare zur Anwendung. Derarlige Formulare werden von den Postanstallen zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare 
postimäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare 
zu Poslaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine rc. bewirken zu lassen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei 
die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner 
ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist 
dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug auf 
Falligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger Be- 
stimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung 2c. (VI) geschehen soll. 
V Zu schristlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der Einziehung des 
Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe 
dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder 
nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — 
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauflragsformulars auszudrücken. 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weilersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes besugte 
Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Postanstalt, welche 
die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post- 
auftrag nal (Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem 
besiimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage 
vorher erfolgen. 
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen Vorzeigung 
des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des guittirten Wechsels 2c.). Wegen 
der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe 
8. 39 IV und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige oder 
dessen Bevollmächtigter (F. 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung 
XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden 
Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag 
des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der 
Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige 
oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag 
sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst 
oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber 
durch Postanweisung (5. 20) übermittelt. 
XI! Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular 
der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben werden, der nach 
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
	        
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