— 64 —
III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene
Formulare zur Anwendung. Derarlige Formulare werden von den Postanstallen zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare
postimäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare
zu Poslaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine rc. bewirken zu lassen.
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei
die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner
ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist
dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug auf
Falligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger Be-
stimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vor-
zeigung 2c. (VI) geschehen soll.
V Zu schristlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der Einziehung des
Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe
dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor-
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder
nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers —
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauflragsformulars auszudrücken.
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weilersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes besugte
Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars,
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Postanstalt, welche
die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post-
auftrag nal (Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem
besiimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage
vorher erfolgen.
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen Vorzeigung
des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des guittirten Wechsels 2c.). Wegen
der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe
8. 39 IV und V.
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige oder
dessen Bevollmächtigter (F. 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung
XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden
Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag
des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der
Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige
oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag
sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst
oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber
durch Postanweisung (5. 20) übermittelt.
XI! Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular
der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben werden, der nach
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.