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Für die Abmeldung von Branntwein aus dem Lager kann die Direltivbehörde nach Anhörung des
Lagerbesitzers eine Mindestmenge vorschreiben.
Der Führer des Lagerbuchs hat in dem Abmeldungspapiere zu bescheinigen, daß in dem
Lagerbuche Branntwein zu dem Abgabensatze, zu welchem die Abfertigung erfolgen soll, in der für
die Abfertigung erforderlichen Menge angeschrieben steht.
Die in dem abgemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen und im Lager-
buche zu dem im Abmeldungspapier angegebenen Abgabensatz abzuschreiben.
g. 25.
Bei der Abmeldung von Branntwein, der in Versandgefäßen lagert, hat der Lagerbesitzer in
dem Abfertigungsantrage für jedes Gefäß das im Tarabuch angeschriebene Eigengewicht sowie die
Nummer des Tarabuchs anzugeben und die Tarabescheinigung vorzulegen. Der Führer des Lager-
buchs hat die Angaben über das Eigengewicht der Gesäße mit dem Tarabuche zu vergleichen.
Bei der Feststellung der Alkoholmenge ist das im Tarabuch angeschriebene Eigengewicht der
Gefäße zu Grunde zu legen. Auf Antrag oder wenn Bedenken gegen die Anwendung des
angeschriebenen Eigengewichts bestehen, hat eine besondere Gewichtsermiltelung staltzufinden.
Die Entfernung leerer Versandgefäße aus dem Lager ist bei der Amtsstelle oder den im Lager
anwesenden Beamten unter Vorlegung der Tarabescheinigung schriftlich anzumelden.
Die ausgelagerten Gefäße sind im Tarabuch und in der Tarabescheinigung abzuschreiben.
Wird durch die Abschreibung eine Bescheinigung nicht vollständig erledigt, so ist diese dem Lager-
besitzer zurückzugeben; anderenfalls ist sie dem Lagerbuche beizufsügen. -
F. 26.
Alkoholmengen, die zu verschiedenen Abgabensätzen angeschrieben stehen, können innerhalb
eines Bundesstaals zwischen zwei Lagern durch Umbuchung ausgetauscht werden. Derartige Um-
buchungen sind in den Lagerbüchern (Abtheilung für die Anschreibung) durch Zu= und Absetzen der
gleichen Alkoholmengen bei den zutreffenden Abgabensätzen zu bewirken.
Der Antrag auf Umbuchung ist von den Lagerbesitzern gemeinschaftlich beim Hauptamte, wenn
zwei Hauptämter betheiligt sind bei einem derselben, zu stellen. Das Hauptamt hat, wenn beide
Lager in seinem Bezirke liegen, die Umbuchung anzuordnen, nachdem festgestellt ist, daß die umzu-
buchenden Alkoholmengen in den Lagerbüchern angeschrieben stehen. Anderenfalls hat das Haupt-
amt, sofern die umzubuchende Alkoholmenge für das in seinem Bezirke gelegene Lager angeschrieben
steht, das andere Hauptamt um Vornahme der Umbuchung und Ertheilung einer Bescheinigung
darüber zu ersuchen und nach Eintreffen dieser Bescheinigung die Umbuchung seinerseits
anzuordnen.
In gleicher Weise ist der Austausch von Branntwein zwischen einem Lager und einer Reini-
gungsanstalt zulässig.
§. 27.
Alljahrlich einmal findet an einem vom Hauptamte mindestens acht Tage vorher zu
bestimmenden Tage die ordentliche amlliche Aufnahme des im Lager befindlichen Branntweins statt.
Wenn nicht mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Direktivbehörde eine andere Zeit zuge-
lassen wird, hat diese Bestandsaufnahme im September oder Oktober zu erfolgen.
Der Lagerbesitzer hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Branntweinbestände der Verwiegung
zugänglich gemacht werden oder sich in Gefäßen befinden, die amtlich vermessen sind.
Das Hauptamt ist ermächtigt, außerordentliche Bestandsaufnahmen anzuordnen.
28.
Der Lagerbesitzer hat vor der Vestandssnrehe eine Bestandsanmeldung nach Muster 7
abgugeben. Der Inhalt der im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße kann, soweit er unverändert
geblieben ist, auf Grund der Tarabescheinigungen nachgewiesen werden. Die Tarabescheinigungen
sind der Bestandsanmeldung beizufügen. Die Amtsstelle hat die Bestandsanmeldung mit dem Tara-
buche zu vergleichen.
29.
Zur Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch aufzurechnen und der Sollbestand in der Weise
festzustellen, daß die Summen der Abschreibungen von den Summen der Anschreibungen in Abzug
40“
b) Abserligung
von Branni-
wein in Ver-
sandgesaßen.
18. Austansch von
Branntwein
durch Umbuchung.
19. Bestandsanf-
nahme.
a) Zeitpunkt und
Vorbereitung.
b) Anmeldung.
* #b
x) Feststellung
des Soll-
bestandes.