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g. 34.
Wird die Bewilligung des Lagers widerrufen (G.B. §. 30) oder wird das Lager vom Be— 20. Aufhebung
siter aufgegeben, so ist vom Hauptamte zur Räumung des Lagers eine angemessene Frist zu be-
willigen. Nach Ablauf der Frist ist der noch vorhandene Branntwein zu versteuern und eine
Richtigstellung des Lagerbuchs unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 29 und
31 bis 33 vorzunehmen.
Eine gleiche Richtigstellung hat bei jeder Räumung des Lagers zu erfolgen. Bei Lagern
die mehrmals im Jahre geräumt werden, kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
8. 35.
Das Hauptamt kann für die Zeit, während welcher abgabenpflichtiger Branntwein in den
Lagerräumen nicht vorhanden ist, auf Antrag diese Räume und die Lagergefäße unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des 8. 76 der Brennereiordnung zur anderweiten Benutzung frei geben.
8. 36.
Die Direktivbehörde kann ein Lager auch dann bewilligen, wenn der gesammle darin auf-
genommene Branntwein durch Vermischung mit Fruchtsäften, Wein, Zuckerauflösungen, Abkochungen
und Auszügen von Früchten, Fruchtschalen, Thee, Holz und anderen zur Aromalisirung dienenden
Stoffen oder mit Trinkbranntwein des freien Verkehrs weiter verarbeitet werden soll. Dabei kann
angeordnet werden, daß der Lagerbesitzer über den Zugang an den vorbezeichneten Stoffen und
über den Abgang von Fabrikaten sowie über die Verarbeitung des Branntweins und der Frucht-
säfte oder sonstigen Zusatzstoffe Buch zu führen hat. -
Der mit den Fruchtsäften u. drgl. vermischte Branntwein darf nur zur Ausfuhr oder zur Ver-
steuerung aus dem Lager abgefertigt werden. Wird hierbei eine größere Alkoholmenge festgestellt
als angeschrieben ist, so ist diese Mehrmenge gemäß §. 32 Abs. 4 im Lagerbuch anzuschreiben und
dementsprechend bei der Absertigung aus dem Lager zu behandeln.
37,.
Als Branntweinlager können auch Räums benutzt werden, die sich in einer öffentlichen Nieder-
lage befinden.
Die den einzelnen Niederlegern zur Lagerung von inländischem Branntwein zugewiesenen
Räume oder Theile von Räumen werden jeder für sich als ein Branntweinlager behandelt. Der
eingebrachte Branntwein muß für jeden Niederleger derart getrennt gelagert werden, daß eine Ver-
lauschung oder eine Vermischung mit ausländischem Branntwein oder mit inländischem Branntwein
anderer Niederleger ausgeschlossen ist. Die Benutzung derartiger Lager kann an besondere Bedingun-
gen geknüpft werden, wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse und der für die Benutzung der
öffentlichen Niederlage bestehenden Anordnungen erforderlich ist.
S. 38.
Wird Branntwein in Räume einer Zollniederlage aufgenommen, die nicht als Branntwein-
lager bewilligt sind, so finden die Vorschristen der §§. 97 bis 106 des Vereinszollgesetzes und der
dazu erlassenen Niederlageregulative mit der Maßgabe Anwendung, daß der niedergelegte Brannt-
wein die Eigenschaft einer ausländischen Waare annimmt.
21.
24.r
Räumung
Lagers.
Freigabe der
Lagerräume.
. Lager für Fr.
säfte und Bra
weinfabrikat-
u. Branntweinl
in öffentliche
Niederlagen.
Anderweitig
Niederlegun
von Brauntt
in Zollniedern
lagen.