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3. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein in der Reinigungs-
anstalt bestimmt sind (Lagergefäße);
b) einen Grundriß der Reinigungsanstalt;
I) eine Zeichnung und Beschreibung der Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe mit ihren
sämmtlichen Rohrleitungen;
d) eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens mit näheren Angaben über den Verlauf des
Reinigungsbetriebs und die in der Anstalt herzustellenden Branntweinarten.
Wie die unter b bis d genannten Zeichnungen und Beschreibungen im Einzelnen einzurichten
su besimmt das Hauplamt. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen darf hierbei nicht ge-
ordert werden.
§. 5.
5. Beschaffenheit der Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen
Lagergesaße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen, daß
diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen.
Die Gesäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann.
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gesäßen nach näherer Bestimmung des Ober-
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein-
richtungen zu treffen.
F. 6.
6. Vermessuug und Die Lagergesäße sind nach den in den §§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die
Bezeichuung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und
Geräthe. nassem Wege zu vermessen.
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht ausführbar,
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Anstalts-
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen.
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Anstaltsbesitzer in einer Verhandlung den
Naumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Naumgehalt als maß-
gebend anzusehen ist.
Bei den während der Reinigung zur Aufbewahrung von Branntwein dienenden Geräthen kann
von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Anstaltsbesitzers über ihren Raumgehalt als
richtig angenommen werden.
Die angemeldeten Geräthe sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen.
S. 7.
7. Veränderungen. Geht die Reinigungsanstalt in den Befitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen
a) Veränderun= einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer
ger im Heste schriftlich Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 unter c,
die Richtigkeit der gemäß §. 4 abgegebenen Schriftstücke und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen
oder solche neu einzureichen.
Schriftliche Anzeige hat der Anstaltsbesitzer ferner zu erstatten, wenn er die Reinigung von
Branntwein, der unter sleuerlicher Kontrole steht, aufgeben will.
. 8.
b) Veränderung Beabsichtigt der Anstaltsbesitzer, von den angemeldeten Räumen einzelne nicht weiter zum
der Räume. Betriebe der Anstalt zu benutzen oder zu verändern oder anmeldungspflichtige Räume neu ein-
zurichten, oder will er die Anstalt aus ihren bisherigen Räumen in andere verlegen, oder die an-
geordneten Sicherheitsvorrichtungen ändern, so hat er vorher die Genehmigung des Hauptamts
Hernn nachzusuchen. Auf Verlangen des Hauptamts ist dem Gesuch ein Grundriß der Räume
eizufügen.