Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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3. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein in der Reinigungs- 
anstalt bestimmt sind (Lagergefäße); 
b) einen Grundriß der Reinigungsanstalt; 
I) eine Zeichnung und Beschreibung der Destillirvorrichtungen und Filtrirgeräthe mit ihren 
sämmtlichen Rohrleitungen; 
d) eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens mit näheren Angaben über den Verlauf des 
Reinigungsbetriebs und die in der Anstalt herzustellenden Branntweinarten. 
Wie die unter b bis d genannten Zeichnungen und Beschreibungen im Einzelnen einzurichten 
su besimmt das Hauplamt. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen darf hierbei nicht ge- 
ordert werden. 
§. 5. 
5. Beschaffenheit der Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen 
Lagergesaße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das 
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen, daß 
diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen. 
Die Gesäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen 
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit 
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. 
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gesäßen nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein- 
richtungen zu treffen. 
F. 6. 
6. Vermessuug und Die Lagergesäße sind nach den in den §§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die 
Bezeichuung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und 
Geräthe. nassem Wege zu vermessen. 
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann 
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht ausführbar, 
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Anstalts- 
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen. 
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Anstaltsbesitzer in einer Verhandlung den 
Naumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der 
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Naumgehalt als maß- 
gebend anzusehen ist. 
Bei den während der Reinigung zur Aufbewahrung von Branntwein dienenden Geräthen kann 
von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Anstaltsbesitzers über ihren Raumgehalt als 
richtig angenommen werden. 
Die angemeldeten Geräthe sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen. 
S. 7. 
7. Veränderungen. Geht die Reinigungsanstalt in den Befitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen 
a) Veränderun= einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer 
ger im Heste schriftlich Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 unter c, 
die Richtigkeit der gemäß §. 4 abgegebenen Schriftstücke und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen 
oder solche neu einzureichen. 
Schriftliche Anzeige hat der Anstaltsbesitzer ferner zu erstatten, wenn er die Reinigung von 
Branntwein, der unter sleuerlicher Kontrole steht, aufgeben will. 
. 8. 
b) Veränderung Beabsichtigt der Anstaltsbesitzer, von den angemeldeten Räumen einzelne nicht weiter zum 
der Räume. Betriebe der Anstalt zu benutzen oder zu verändern oder anmeldungspflichtige Räume neu ein- 
zurichten, oder will er die Anstalt aus ihren bisherigen Räumen in andere verlegen, oder die an- 
geordneten Sicherheitsvorrichtungen ändern, so hat er vorher die Genehmigung des Hauptamts 
Hernn nachzusuchen. Auf Verlangen des Hauptamts ist dem Gesuch ein Grundriß der Räume 
eizufügen.
	        
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