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S. 19.
Soll Branntwein aus der Anstalt abgefertigt werden, so hat der Anstaltsbesitzer der Amtsstelle 17. Abfertigung a
die für jede Abfertigungsart vorgeschriebenen Anträge so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Vor= der Anstalt.
nahme der Absertigung geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können (G. B. §. 45).
Für die Abmeldung von Branntwein aus der Anstalt kann die Direktivbehörde nach Anhörung des
Unstaltsbesitzers eine Mindestmenge vorschreiben.
Der Führer des Reinigungsbuchs hat in dem Abmeldungspapiere zu bescheinigen, daß in
dem Reinigungsbuche Branntwein zu dem Abgabensatze, zu welchem die Abferligung erfolgen soll,
in der für die Abfertigung erforderlichen Menge angeschrieben steht.
Die in dem abgemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge ist festzustellen und im
Reinigungsbuche zu dem im Abmeldungspapier angegebenen Abgabensatz abzuschreiben.
g. 20.
Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die im Nachlauf enthalten sind (Fuselöl), dürfen 18. Behandlung 1
auf Grund einer Abmeldung nach Muster 3 aus der Anstalt abgabenfrei abgelassen werden, falls Nebenerzeuguis
sie einen Gehalt von mindestens 75 Prozent an Oel besitzen. Mu
Die Prüfung des Fuselöls erfolgt nach der in Anlage 4 gegebenen Anleitung; die Kosten der 5
zur Prüfung erforderlichen Geräthe und Chemikalien trägt der Anstaltsbesitzer. Ergeben sich bei dere 4
Prüfsung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so sind Proben zu entnehmen und
durch einen Chemiker zu untersuchen. .
Die Direktivbehoͤrde kann, nöthigenfalls unter Anordnung der amtlichen Ueberwachung der
Verwendung, gestatten, daß auch andere Nebenerzeugnisse, aus denen zu Genußzwecken verwend-
barer Branntwein nicht mit Vortheil ausgeschieden werden kann, aus der Anstalt abgabenfrei ab-
gelassen werden. #
Die Abmeldungen sind in ein Abmeldungsbuch nach Muster 5 einzutragen.
Das Hauptamt kann auf Antrag gestattlen, daß die Nebenerzeugnisse in Kanäle für Abwässer
geleitet oder sonst vernichlet oder innerhalb der Anstalt zu Beleuchtungs-, Putz= und ähnlichen ge-
werblichen Zwecken verwendet werden.
Auster 5.
8. 21.
Alkoholmengen, die zu verschiedenen Abgabensätzen angeschrieben stehen, können innerhalb eines 19. Austauschenn
Bundesstaats zwischen zwei Reinigungsanstalten oder zwischen einer Reinigungsanstalt und einem Brauntwein
Lager durch Umbuchung ausgelauscht werden. Auf das Verfahren findet der §. 26 der Lager- burchumbucht
ordnung entsprechende Anwendung.
22.
Alljährlich einmal findet an einem vom Gibbemte mindestens acht Tage vorher zu bestimmen= 20. Bestandsauf-
den Tage die ordentliche amtliche Aufnahme des in der Reinigungsanstalt befindlichen Branntweins nahme.
stall. Wenn nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhällnisse der Anstalt von der Direktivbehörde eine andere 5) Witpunktn
Zeit zugelassen wird, hat diese Bestandsaufnahme im September oder Oktober zu erfolgen.
Der Anstaltsbesitzer hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Branntweinbestände der Ver-
wiegung zugänglich gemacht werden oder sich in Gefäßen befinden, die amtlich vermessen sind; auch
hat er den Betrieb der Anstalt so einzurichten, daß der Bestand an Branntwein mil größerem
Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation (Vorlauf und Nachlaus) möglichst
gering ist.
Das Hauptamt ist ermächtigt, außerordentliche Beskandsaufnahmen anzuordnen.
S. 23.
Der Anstaltsbesitzer hat vor der Bestandsaufnahme eine Bestandsanmeldung nach Muster 7 b) Anmeldun
zur Lagerordnung abzugeben und darin die Bestände an Branntwein, welcher in der Anstalt einem
Destillationsverfahren unterlegen hat (gereinigter Branntwein), von den übrigen Beständen (un-
gereinigter Branntwein) getrennt aufzuführen.
§. 24.
Zur Bestandsaufnahme ist das Reinigungsbuch aufzurechnen und der Sollbestand in der Weise ) Feststellung
sestzustellen, daß die Summen der Abschreibungen von den Summen der Anschreibungen in Abzug des Soll-
4 bestandes.