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8. 29.
Die Steuerkontrole über eine Reinigungsanstalt kann von der Direltivbehörde geändert
werden:
a) wenn der Anstaltsbesitzer es beantragt, oder
b) wenn die Anstalt aus ihren bisherigen Räumen verlegt wird, oder
) wenn an den Räumen oder den Geräthen der Anstalt derartige Veränderungen vor-
genommen werden, daß die Anwendung einer anderen Konlrole im Steuerinteresse ge-
boten und ohne besondere Schwierigkeiten thunlich erscheint, oder
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Entgiehung der Vergünstigung rechtfertigen
würden.
Eine Aenderung der Steuerkontrole in der Weise, daß statt der Vorschriften des zweiten oder
dritten Titels diejenigen des vierten Titels der weiteren steuerlichen Behandlung der Anstalt zu
Grunde gelegt werden, ist unzulässig.
§. 30.
Wird die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu reinigen, wider-
rufen (G. B. §. 30) oder wird sie vom Anstaltsbesitzer aufgegeben, so ist vom Hauptamte zur
Räumung der Anstalt eine angemessene Frist zu bewilligen. Nach Ablauf der Frist ist der noch
vorhandene Branntwein zu versteuern und eine Richtigstellung des Reinigungsbuchs unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 24 und 26 bis 28 vorzunehmen.
. §.31.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden, sofern nicht die Straf—
bestimmungen wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe Platz greifen, mit einer Ordnungsstrafe
von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet (§. 26 des Branntweinsteuergesetzes vom
24. Juni 1887 in der Fassung vom 17. Juni 1895).
Außerdem ist in jedem Falle, in welchem gegen die Vorschriften des S. 14 Abs. 1, §. 46
Abs. 1 oder §. 49 oder gegen die auf Grund des §. 14 Abs. 2 erlassenen Vorschriften ver-
stoßen oder eine dem §S. 48 zuwiderlaufende Angabe gemacht wird, von der Direktiobehörde eine
Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark gegen den Anstaltsbesitzer gemäß §. 2 unter c festzusetzen
und im Verwaltungswege einzuziehen. Diese Strafe tritt jedoch nur ein, wenn die Zuwider-
handlung mit Willen oder Wissen des Anstaltsbesitzers oder seines elwaigen Vertreters begangen
ist, oder wenn einem von diesen ein grobes Versehen zur Last sällt.
Zweiter Titel.
Reinigungsanstalten, in denen der Branntwein unter dauerndem Steuerverschlusse steht.
§. 32.
Die Reinigungsanstalt ist so einzurichten, daß der zur Anstalt abgefertigte Branntwein bis
zur Abfertigung aus der Anstalt, mithin auch während des Reinigungsverfahrens, ununterbrochen
unter einem gegen Entnahme von Alkoholdämpfen und Branntwein sichernden Steuerverschlusse
gehalten werden kann. Für die Anlegung von amtlichen Verschlüssen haben die in der Brennerei-
ordnung für die Verschlußbrennereien gegebenen Vorschriften zum Anhalte zu dienen.
Die näheren Anordnungen trifft das Hauptamt.
§S. 33.
Die Direklivbehörde kann gestatlen, daß Proben von Branntwein ohne Anmeldung mittelst
einer amtlich geprüften Meßvorrichtung entnommen werden, welche die Menge der entnommenen
Proben anzeigt. Die Versteuerung dieser Proben hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des §. 16 Abs. 2 zu erfolgen.
. 34.
Wenn ein unter Verschluß gelegtes Geräth oder ein angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft
wird, hat der Anstaltsbesitzer so schnell als möglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, dem
Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu machen. Sind für die Anstalt ständige Abfertigungs-
beamte bestellt, so ist die Anzeige an diese zu erstatten.
21. Aenderung de
Stenerkontrole.
22. Erlöschen d'
Vergünstigung.
—
23. Strafbestimmu
gen.
1. Herrichtung 2#
Räume und 6
räthe.
2. Entnahme v
Proben.
3. Berschluß-
verletzungen.