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Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden ist der Sach—
verhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitleln; dabei sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse
zu erneuern und die sonst erforderlichen Anordnungen zu treffen. Ist durch eine Verschlußverletzung
ein Zugang zum Alkohol ermöglicht, so haben sich die Ermittelungen auch darauf zu erstrecken,
wann detugana entstanden, sowie ob und wieviel Branntwein zu Grunde gegangen oder ent—
nommen ist.
Ueber das Ergebniß der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist, sofern durch die
Verschlußverletzung cin Zugang zum Alkohol ermöglicht ist oder wenn eine strafbare Handlung in
Frage kommt, eine Verhandlung aufzunehmen. Der Oberkontroleur hat, wenn er die Verhandlung
nicht selbst aufgenommen hat, den Thatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen
an Ort und Stelle nachzuprüfen. Die Verhandlungen sind dem Hauptamte vorzulegen.
g. 35.
4. Verzicht auf einrn Will ein Anstallsbesitzer von der Vergünstigung Gebrauch machen, unter Einzelverschluß ver-
höheren Schwund, sandten Branntwein in die Reinigungsanstalt ohne nochmalige Feststellung der Alkoholmenge auf-
gchien, als drei nehmen zu lassen (5. 12 Abs. 2), so hat er dem Hauptamte schriftlich die Erklärung abzugeben,
zent. daß er auf einen höheren Schwundnachlaß als drei Prozent der durch Destillation verarbeiteten
Alkoholmenge (§.51 Abs. 1 und 2) verzichte. Es finden alsdann auf die Anstalt die Vorschriften des
§. 48 Abs. 1 Anwendung. Die Direktiobehörde ist ermächtigt, weitere den S§. 45 bis 47 und 49
entsprechende Anordnungen zu treffen.
Dritter Titel.
Reinigungsanstalten, welche unter ständiger amtlicher Bewachung stehen.
S. 36.
1. Bauliche Eiurich- Die Reinigungsanstalt ist baulich so einzurichten, daß eine gegen die heimliche Wegbringung
tung der Auffalt. von Branntwein sichernde amtliche Bewachung der Anstalt ohne Schwierigkeit stattfinden, auch der
a) Allgemeine Gang des Arbeitsverfahrens und der Verbleib des gereinigten Branntweins sowie der Neben-
Vorschrift. Theunsse,es Reinigungsverfahrens innerhalb der Anstalt verfolgt werden können. Zu diesem
Zwecke sind:
a) entweder sämmtliche Räume, in denen die Aufbewahrung und die Reinigung von
Branntwein stattfindet, sowie sämmtliche Räume, in denen Nebenerzeugnisse des Reini-
gungsverfahrens sich befinden, gegen die übrigen Raume und nach außen abzuschließen,
b) oder die Anstalt ist zu umfriedigen.
8. 37.
b) Herrichtung Im Falle des 8. 46 unter a gelten die folgenden Vorschriften:
der Räume. a) Die Zahl der Zugänge zu den abzuschließenden Räumen (Thüröffnungen, Ladeluken
u. drgl.) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweisbaren Bedürfnissen des Be-
triebs und Verkehrs vereinbar ist. Die Zugänge sind mil sicheren Thüren, Klappen
auere bergleichen zu versehen; diese sind zur Anlegung eines amtilichen Verschlusses ein-
zurichten.
b) Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von
Eisen oder Eisendraht zu sichern. Die Sicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke
und der Bedachung theilweise oder ganz erlassen werden.
8. 38.
e) Herrichtung Im Falle des F. 36 unter b gelten die folgenden Vorschriften:
der Umfriedi- a) Die Umfriedigung ist so anzulegen, daß innerhalb wie außerhalb kein Gebäude weniger
gung. als 5 Meter von ihr entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der
sebteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb der Umfriedigung ein-
zuhalten.