— 357* —
b) In der Regel soll die Umfriedigung mindestens 2,5 Meter hoch sein und aus einer
Steinmauer bestehen.
e) In Bezug auf die Zahl der Zugänge in der Umfriedigung finden die Vorschriften des
§. 37 unter a entsprechende Anwendung.
d) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung durch Gebäude gebildet wird. Diese
sind entweder nach der Anstalt zu oder nach außen in der Art einzurichten, daß vor-
handene Zugänge, Fenster und ähnliche Oeffnungen beseitigt oder unter amtlichen Ver-
schluß genommen werden.
39.
Der Anstaltsbesitzer hat auf Verlangen . Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs Wacht-
stuben einzurichten sowie zum Aufenthalle der Beamten außerhalb des Dienstes und zur Ueber-
nachtung Räume zur Verfügung zu stellen, auch für Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Er-
wärmung der bezeichneten Räumlichkeiten zu sorgen.
8 40.
Die näheren Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung
der Anstalt zu stellenden Anforderungen und über Herrichtung von Wachtstuben u. s. w. trifft die
Direltivbehörde.
Soweit Abweichungen von den in den §§. 37 bis 39 gegebenen Vorschriften schon bisher zu-
gelassen sind, kann es hierbei verbleiben.
S. 41.
Solange in der Anstalt ein Betrieb statlfindet, sind die Zugänge, soweit sie nicht für den
gewöhnlichen Gebrauch dienen oder zeitweise zur Benutzung freigegeben sind, verschlossen zu halten
und unter amilichen Mitverschluß zu nehmen. Die offen gehaltenen Zugänge sind durch Beamte
unausgesetzt zu bewachen. Welche Zugänge vom Anstaltsbesitzer verschlossen zu halten und unter
amtlichen Mitverschluß zu nehmen sind, bestimmt das Hauptamt.
Die amtlichen Verschlüsse sind, sofern durch sie bei Unglücksfällen u. drgl. für die in der An-
stalt befindlichen Personen eine Gefahr herbeigeführt werden kann, so anzulegen, daß sie im Be-
dürfnißfalle sofort entfernt werden können.
Wer die Anstalt belreten oder verlassen will, hat sich bei dem Wachtbeamten zu melden.
Personen, welche die Anstalt verlassen, können nach Maßgabe des §. 127 des Vereinsgzollgesetzes
einer körperlichen Untersuchung unterwerfen werden.
Wird die Bewachung der Anstalt behindert oder unmöglich gemacht, so hat der Wachlbeamte
dem Oberkontroleur sofort Anzeige zu erstatten. Der Oberkontroleur hat sich alsbald in die An-
stalt zu begeben, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die
Entscheidung des Hauptamts herbeizuführen.
§. 42.
Für Zeiten ruhenden Betriebs bestimmt das Hauptamt, ob die Bewachung zurückgezogen
werden soll. Geschieht dies, so können die Betriebsgeräthe unter amtlichen Verschluß gelegt werden;
die etwa in der Anstalt verbleibenden abgabenpflichtigen Branntweinbestände sind in Räumen auf-
zubewahren, die den Anforderungen an Branntweinlager entsprechen.
8. 43.
Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens dürfen nur durch die von dem
Anstaltsbesitzer angemeldeten und von dem Hauptamte hierzu genehmigten Ausgänge ausgeführt
werden. An dem Ausgang ist dem Wachtbeamten das auf den Branntwein bezügliche Abfertigungs-
papier vorzuzeigen.
S. 44.
Für die Aufnahme von unter Einzelverschluß stehendem Branntwein in die Reinigungsanstalt
ohne nochmalige Feststellung der Alkoholmenge gelten die Vorschriften des §. 35.
d) Besondere
Verpflichtun-
gen des A
staltsbesitzers
e) Entscheidung
über die Eir
richtung de
Anstalt.
2. Bewachung.
3. Einstellung de
Bewachung.
4. Ausgangskon=
trole.
5. Verzicht auf
einen höheren
Schwundnachlaf
als drei Prozen