Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 357* — 
b) In der Regel soll die Umfriedigung mindestens 2,5 Meter hoch sein und aus einer 
Steinmauer bestehen. 
e) In Bezug auf die Zahl der Zugänge in der Umfriedigung finden die Vorschriften des 
§. 37 unter a entsprechende Anwendung. 
d) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung durch Gebäude gebildet wird. Diese 
sind entweder nach der Anstalt zu oder nach außen in der Art einzurichten, daß vor- 
handene Zugänge, Fenster und ähnliche Oeffnungen beseitigt oder unter amtlichen Ver- 
schluß genommen werden. 
39. 
Der Anstaltsbesitzer hat auf Verlangen . Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs Wacht- 
stuben einzurichten sowie zum Aufenthalle der Beamten außerhalb des Dienstes und zur Ueber- 
nachtung Räume zur Verfügung zu stellen, auch für Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Er- 
wärmung der bezeichneten Räumlichkeiten zu sorgen. 
8 40. 
Die näheren Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung 
der Anstalt zu stellenden Anforderungen und über Herrichtung von Wachtstuben u. s. w. trifft die 
Direltivbehörde. 
Soweit Abweichungen von den in den §§. 37 bis 39 gegebenen Vorschriften schon bisher zu- 
gelassen sind, kann es hierbei verbleiben. 
S. 41. 
Solange in der Anstalt ein Betrieb statlfindet, sind die Zugänge, soweit sie nicht für den 
gewöhnlichen Gebrauch dienen oder zeitweise zur Benutzung freigegeben sind, verschlossen zu halten 
und unter amilichen Mitverschluß zu nehmen. Die offen gehaltenen Zugänge sind durch Beamte 
unausgesetzt zu bewachen. Welche Zugänge vom Anstaltsbesitzer verschlossen zu halten und unter 
amtlichen Mitverschluß zu nehmen sind, bestimmt das Hauptamt. 
Die amtlichen Verschlüsse sind, sofern durch sie bei Unglücksfällen u. drgl. für die in der An- 
stalt befindlichen Personen eine Gefahr herbeigeführt werden kann, so anzulegen, daß sie im Be- 
dürfnißfalle sofort entfernt werden können. 
Wer die Anstalt belreten oder verlassen will, hat sich bei dem Wachtbeamten zu melden. 
Personen, welche die Anstalt verlassen, können nach Maßgabe des §. 127 des Vereinsgzollgesetzes 
einer körperlichen Untersuchung unterwerfen werden. 
Wird die Bewachung der Anstalt behindert oder unmöglich gemacht, so hat der Wachlbeamte 
dem Oberkontroleur sofort Anzeige zu erstatten. Der Oberkontroleur hat sich alsbald in die An- 
stalt zu begeben, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die 
Entscheidung des Hauptamts herbeizuführen. 
§. 42. 
Für Zeiten ruhenden Betriebs bestimmt das Hauptamt, ob die Bewachung zurückgezogen 
werden soll. Geschieht dies, so können die Betriebsgeräthe unter amtlichen Verschluß gelegt werden; 
die etwa in der Anstalt verbleibenden abgabenpflichtigen Branntweinbestände sind in Räumen auf- 
zubewahren, die den Anforderungen an Branntweinlager entsprechen. 
8. 43. 
Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens dürfen nur durch die von dem 
Anstaltsbesitzer angemeldeten und von dem Hauptamte hierzu genehmigten Ausgänge ausgeführt 
werden. An dem Ausgang ist dem Wachtbeamten das auf den Branntwein bezügliche Abfertigungs- 
papier vorzuzeigen. 
S. 44. 
Für die Aufnahme von unter Einzelverschluß stehendem Branntwein in die Reinigungsanstalt 
ohne nochmalige Feststellung der Alkoholmenge gelten die Vorschriften des §. 35. 
d) Besondere 
Verpflichtun- 
gen des A 
staltsbesitzers 
e) Entscheidung 
über die Eir 
richtung de 
Anstalt. 
2. Bewachung. 
3. Einstellung de 
Bewachung. 
4. Ausgangskon= 
trole. 
5. Verzicht auf 
einen höheren 
Schwundnachlaf 
als drei Prozen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.