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Vierter Titel.
Reinigungsanstalten, in denen weder der Branntwein unter Steuerverschluß steht, noch
eine amtliche Bewachung stattfindet.
ß. 45.
Besondere Bor- Der Anstaltsbesitzer hat sich in der nach §. 2 unter c aufzunehmenden Verhandlung auch für
aussetzungen. jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des §. 46 Abs. 1 oder 65. 49 verstoßen oder eine
dem §. 48 zuwiderlaufende Angabe gemacht wird, der im §. 31 Abs. 2 angedrohten Konventional-
strase zu unterwerfen.
Die Direktivbehörde kann für die Abgabe, welche auf dem in die Anstalt aufgenommenen
Branntwein ruht, vom Anstaltsbesitzer Sicherheitsbestellung fordern, sofern nicht nach näherer Be-
stimmung der obersten Landes-Finanzbehörde von einer solchen ganz oder theilweise abzusehen ist.
S. 46.
. Verbote. Es ist verboten:
a) unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein, der bereits einem Destillationsverfahren
in einer Reinigungsanstalt unterlegen hat, in die Anstalt einzubringen;
b) Branntwein, der in der Anstalt einem Destillationsverfahren nicht unterworfen ist, ab-
zumelden.
Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen, im Falle zu à jedoch nur unter der Bedingung,
daß der Branntwein in der Anstalt noch einer Reinigung unterworfen wird.
Soweit schon bisher einer Anstalt gestatlet ist, Branntwein, der in ihr nur einer Filtration
unterzogen ist, abzumelden, kann es hierbei verbleiben.
8. 47.
Aushang. Ein Abdruck der Vorschriften des 8. 14 Abs. 1, 8. 31, 8. 46 Abs. 1 sowie der 88. 48 und 49
ist, soweit sie für die Anstalt Gültigkeit haben, durch Aushang an einer oder mehreren von dem
Oberkontroleur zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
g. 48.
Abmeldung. In dem Abmeldungspapier ist derjenige Branntwein, welcher einem Destillationsversahren in
der Anstalt unterlegen hat, als gereinigt, anderer Branntwein als ungereinigt zu bezeichnen.
Soweit einer Anstalt die Abmeldung von bloß siltrirtem Branntwein zugestanden ist (GG. 46
Abs. 3), ist dieser Branntwein zugleich als filtrirt zu bezeichnen.
F. 49.
Ausgangs- Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die zum Ausgang aus der An-
kontrole. stalt amtlich abgefertigt sind, müssen möglichst bald nach der Abfertigung unter den Augen der
Abferligungsbeamten entweder aus dem Bereiche der Anstalt entfernt oder in besondere zur
Lagerung von abgefertigtem Branntwein angemeldete Räume übergeführt werden. Diese Räume
müssen von den Anstaltsräumen möglichst getrennt sein, so daß die heimliche Ueberführung von
Branntwein aus ihnen in die Anstaltsräume oder umgekehrt nicht zu befürchten ist. Die Direktiv-
behörde kann anordnen, daß der Anstaltsbesitzer über den Zu= und Abgang des Branntweins in
diesen Räumen besonders Buch zu führen hat.
Das Hauptamt kann gestatten, daß Branntwein, der auf Begleitschein I abgefertigt und unter
Einzelverschluß gelegt ist, nicht alsbald nach der Abfertigung, sondern binnen einer angemessenen
Frist aus der Anstalt entfernt wird. E
50.
. Aufrechterhal= Soweit für einzelne Anstalten Abweichungen von den Vorschriften des §. 14 Abs. 1 unter d
buang Aselender oder des §. 49 nachgelassen worden sind, kann es hierbei verbleiben.
. 51.
Schwundnachlaoß. Die bei der ordentlichen Bestandsaufnahme ermittelte Fehlmenge ist, sofern nicht Hinter-
ziehungen begangen worden sind (6. 27 Abs. 2 unter a), bis zur Höhe von drei Prozent der
durch Destillation in der Anstalt verarbeiteten Alkoholmenge abgabenfrei zu lassen.