Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Abschluß des Reinigungsbuchs. 
A. Anschreibung seit der letzten mit einer Berichtigung des Reinigungsbuchs verbundenen 
Bestandsaufnahme einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes . 
B. Abschreibung seit der letzten Bestandsaufnahme . . 
C. Mithin Sollbestand. 
Die Richtigkeit der Anfrechnung des Reinigungsbuchs und die Uebereinstimmung des vorsiehenden 
Abschlusses mit dem Reinigungsbuche bescheinigt 
Magdebrurg, den 27ten Sentember 1900 
Kahler, Hauptamtsdssistent. 
Verhandelt Magcdeburg, den Wie Deptcmöen 10900. 
Der Sollbestand beträgt nach obigem Abschlusse —- 
Der Istbestand beträgt nach dem Revisionsbefund in der anliegenden, Vetandsanmeldung 
Die Gesammtfehlmenge berechnet sich hiernach auf. . 
*) [Der Höchstbetrag, bis zu dem die Fehlmenge abgabenfrei Fuecr werden # beran 
nach der Berechnung auf Seite 4 
Die zur Versteuerung zu ziehende Menge berechnet sich hiernach auf ..... D1 
Von der Gesammtfehlmenge werden 117 090 Liter Allcohol abgabenfrei Zit lassen sein, eil nicht 
als eribiesen anæunelimen ist, dass in der Anstalt Hinteræiehungen der Verbrauchæabgqabe begangen sind. 
Der mitunteræciclmete Anstallsbesiteer beantragt, diese Menge mit 
bei dem mit 0,70 Marle Verbrauchsabqabe und 0,90 Morlt Fusclilag und 
bei den met 0,70 AMark Ferbr’aschsabhabe 
belasfeen Pranntem abgaben/##ei abe#schreiben otbic (# 47 410 Liter 4TMrOdie M/a#schborferpsterter 2#0 
vergiiten. 
Die abgabenpflichtige Menge von. 
bedumtragt der Anstaltsbesiteer, bei dem mit 0,50 Mark solartehs hate bolasteten Brananzttein abertschrerben. 
Doashr berchmet 2ch die Ab0dne uu 2 5 Mari. 
Der Istbestand vron 772 600 Liter Alkohol vertheilt sich Inernuch au-/ de B- 2 bes 3 dees 
obigen Absclilusses uwie solgt . .. .. 
. Icmszseizoøn 
Läbtiols-,Oberlwnöswlemx Biwasee-,same-aufsteht 
Entscheidung des Fauptamts. 
Genehmitot. 
Mayceburg, den 29. Sepfembe- 1900. 
(DUnterschrw##en.) 
  
*) Die s eingeklammerle Stelle ist für Anstalien zu streichen, die weder den Vorschriften des vierten Titels der 
Reinigungsordnung unterstellt, noch soust in der Höhe des abgabenfreien Schwundes beschränkt sind.
	        
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