– 3812 —
der Flüssigkeitswulst liegt, nuur einen Strich, der aus dem Flüssigkeitsspiegel zu beiden Seiten der
Spindel deutlich hervortritt und sich scharf von der Spindel abhebt. Dieser Strich, wie ihn die
vorstehende Abbildung 2 andeutet, giebt die Schnittlinie. Hält man das Auge zu tief unterhalb
des Flüssigkeitsspiegels, so sieht man statt des Striches eine länglich runde Fläche; erst wenn man
das Auge hebt, zieht die Fläche sich zu dem Striche zusammen. Die Angabe des der Ablesungs-
linie zunächst liegenden Skalenstrichs gilt als scheinbare Stärke der Flüssigkeit. Liegt die Ab-
lesungelime in der Mitte zwischen zwei Skalenstrichen, so ist die Angabe des oberen Striches
maßgebend.
* Unmittelbar nach der Ablesung der Alkoholometeranzeige ist die Angabe des Thermometers
abzulesen. Dabei ist das Auge in gleiche Höhe mit dem oberen Ende der Ouecksilbersäule zu
bringen. Die Angabe des zunächst liegenden Skalenstrichs gilt als Wärmegrad der Flüssigkeit.
Liegt das Ende der Quecksilbersäule in der Mitte zwischen zwei Skalenstrichen, so ist auch hier die
Angabe des oberen Striches maßgebend.
Nach Ablesung der scheinbaren Stärke und der Temperatur ist die wahre Stärke mit Hülfe
der Tafel 1 zu ermitteln.
8. 12.
Aus dem ermittelten Nettogewicht und der festgestellten wahren Stärke des Branntweins ist
mit Hülfe der Tafel 2 die Alkoholmenge zu bestimmen.
Hat für mehrere Fässer die Ermittelung der Stärke an einer Durchschnittsprobe stattgesunden,
so ist die Alkoholmenge nicht für jedes einzelne Faß getrennt, sondern aus dem Gesammtnetto-
gewichte dieser Fässer in einer Zahl zu ermitteln.
g. 13.
Ist bei Bestandsaufnahmen oder in ähnlichen Fällen die Verwiegung der Branntweinbestände
nicht angängig, so kann das Nettogewicht des Branntweins aus der Litermenge durch Berechnung
ermittelt werden. Die Litermenge des Branntweins ist mittlelst der Skalen der Lagergefäße oder
bei vollständig gefüllten Gefäßen, die mit aichamtlichen Raumgehaltsangaben versehen sind, nach
diesen Angaben festzustellen. Sodann ist mit Hülfe der Tasel 3 das Gewicht von einem Liter
Branntwein von der vorgefundenen Temperatur und der festgestellten wahren Stärke zu bestimmen.
Durch Vervielfältigung der ermitlelten Litermenge mit diesem Gewicht ist das Nettogewicht des
Branntweins zu berechnen. Aus diesem Nettogewicht und der feslgestellten wahren Stärke des
Branntweins ist die Alkoholmenge in der gewöhnlichen Weise zu bestimmen.
Wird z. B. der Sohet eines Lagergefäßes zu 100 000 Liter, die wahre Stärke des Brannt-
weins zu 80 Prozent und die Temperatur zu + 3 Grad ermittelt, so beträgt nach Tafel 3 das
Nettogewicht von 1 Liter dieses Branntweins 0,8569 Kilogramm, mithin von 100 000 Liter
(100 000 K O,8560 -) 85 690 Kilogramm. Tafel 2 giebt für ein Nettogewicht von 10 000 Kilo-
gramm Branntwein zu 80 Prozent 10 100 Liter Alkohol an, mithin berechnet sich die Alkoholmenge
für 80 000 Kilogramm auf (8 2& 10 100 —z) . 80 8000 Liter
= 5000 - nach der Tafel aauanfßf . . . 505650,0 -
* 600 - - 2 * * ... 606,0 *
- 90 - -- -- ..... 909
also für 85 690 Kilogramm aaff 86546, Liter.
S. 14.
Die im 8. 13 vorgesehene Berechnung des Nettogewichts aus der Litermenge ist in den mit
einem Probenehmer ausgerüsteten Brennereien bei der Feststellung der durch den Probenehmer
geflossenen Alkoholmenge anzuwenden. Hierbei ist die Litermenge Branntwein nach der Anzeige des
Probenehmers anzunehmen und bei der Berechnung des Gewichts mit Hülfe der Tafel 3 stets eine
Temperatur von 15 Grad zu Grunde zu legen.
Wird z. B. die durch den Probenehmer geflossene Branntweinmenge zu 540 Liter und die
wahre Stärke der im Probensammler vorgesundenen Branntweinprobe zu 30, Prozent festgestellt,
so belrägt nach Tasel 3 das Gewicht von 1 Liter Branntwein dieser Stärke und der Temperatur
5. Bestimmung
der Alkohol-
menge.
6. Vorschriften
für besondere
Fälle.
a) Bestands-
aufnahmen.
b) Ermittelung
der durch
den Probe-
nehmer ge-
flossenen Al-
koholmenge.