e) Abferti-
gung von
Brannt-
wein in
Flaschen
u. s. w.
IV. Abfertigung von
Branntweinfa-
brikaten.
Anlage
— —
— 3827 —
von 15 Grad.. ... ... ... 0,9550 Kilogramm,
also von 540 Liter (540 „x O,9550 —) .. 5150,700
oder abgerundt 515,5
wovon sich nach Tafel 2 die Alkoholmenge
u un
7
für 500 Kilogramm aus 197,5 Liter
* 15 * - « , . . . 5,8 7-v
* 0,5 7 - . 0, *
mithin für 515,, Kilogramm af 198,85 Liter
berechnet.
S. 15.
Wird mit einem Abfertigungspapiere Branntwein von gleichartiger Beschaffenheit in einer
größeren Zahl von annähernd gleich großen Flaschen (Ballons, Krügen u. s. w) zur Abfertigung
gestellt, so kann die Abfertigung in der Weise vorgenommen werden, daß mittelst Stichproben die
Litermenge und die Stärke des Branntweins festgestellt und demnächst das Nettogewicht und die
Alkoholmenge nach §. 13 bestimmt werden. Die Zahl der zu öffnenden Flaschen wird von den
Abfertigungsbeamten bestimmt; der Literinhalt jeder geöffneten Flasche ist zu ermitteln und aus
dem durchschnittlichen Inhalt und der Zahl der Flaschen die Gesammtlitermenge zu berechnen. Zur
Ermittelung der Stärke ist aus dem Inhalte der geöffneten Flaschen eine Durchschnittsprobe zu
bilden. Als annähernd gleich groß gelten solche Flaschen, deren Raumgehalt um nicht mehr als
ein Zehntel des Raumgehalts der kleinsten Flasche von einander abweicht.
Wird z. B. Kirschwasser von annähernd gleicher Stärke in 100 Flaschen vorgeführt und wird
der Inhalt von 5 Flaschen zu O)74, 0,72, O,76, 0,78 und O,75 Liter festgestellt, so beträgt der Inhalt
einer Flasche im Durchschnitt 0,5 Liter. Wird weiter durch Entnahme gleicher Mengen aus den
5 Flaschen eine Durchschnittsprobe gebildet und deren scheinbare Stärke zu 43 Prozent, die
Temperatur zu + 13 Grad, die wahre Stärke also zu 43,5 Prozent ermittelt, so beträgt nach
Tafel 3 das Gewicht von 1 Liter Branntwein dieser Stärke und der angegebenen Temperatur
O,22 Kilogramm, also von
100 0,75 = 75 Liter (75 #x 0,9322) —= 69,915 Kilogramm
oder abgerundtt. — 69,5 -
wovon sich nach Tasel 2 die Alkoholmenge
für 63 Kilogramm auf 37,s Liter
“v" „5 * 0,3 -
mithin für 69,5 Kilogramm auf 38,2 Liter
berechnet.
g. 16.
Auf die Abfertigung von Branntweinfabrikaten, deren Alloholgehalt mit dem Alkoholometer
zuverlässig ermittelt werden kann, finden die für die Abfertigung von Branntwein gegebenen Vor-
schriften (6S. 4 bis 15) Anwendung.
Sind alkoholhaltige Branntweinfabrikate derartig mit Zucker oder anderen Stoffen versetzt,
daß eine zuverlässige Prüfung mit dem Alkoholometer ausgeschlossen ist (Liköre, Fruchtsäfte,
Essenzen u. s. w.), so ist die Litermenge des Fabrikats zu ermitteln und demnächst die darin
enthaltene Alkoholmenge nach der in Anlage 2 gegebenen Anleitung mit Hülfe einer besonderen
Brennvorrichtung festzustellen. Die Lilermenge des Fabrikats ist durch Vermessung mit geeichten
Gefäßen zu bestimmen oder, falls die vorgeführten Gefäße mit aichamtlicher Raumgehaltsangabe
versehen und vollständig gefüllt sind, nach dieser Angabe anzunehmen. Die Entnahme der zu
destillirenden Probe erfolgt unter Anwendung des §. 10. Werden Fabrikate von gleichartiger Be-
schaffenheit in einer größeren Zahl von annähernd gleich großen Flaschen (Ballons, Krügen u. s. w.)
zur Abfertigung gestellt, so können die Ermittelung der Litermenge und die Probeentnahme nach
Maßgabe des §. 15 vorgenommen werden.
Für die Ermittelung des Alkoholgehalts flüssiger Parfümerien und für die Feststellung der
vergütungsfähigen Alkoholmenge für Aether gelten die §§. 65 und 75 der Befreiungsordnung.