Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

256  Voraussezungen  des  Manifestationseides.

mehr  als  30  Jahre  verflossen  sind,  sohin  hiedurch
die  in  Folge  der  etwa  unterlassenen  Konsensertheilung
  begründete  Nichtigkeit  des  Verfahrens
nach  klarer  Vorschrift  der  Gerichtsordnung  Kap.
XIV,  §.  2,  Nr.  3  außer  Wirkung  gesetzt  ist.

4.
Voranssetzungen  des  Manifestationseides.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  2.  Mai
1845  (Nr.  1539  1/12)  kommt  hierüber  vor:  „Nach
GO.  XIII,  S§.  5  setzt  der  Antrag  auf  den  Manifestationseid
  Folgendes  voraus:

a)  Auf  Seite  der  Schwörensollenden:

a#)  eine  fremde  oder  in  Anspruch  genommene
Sachengesammtheit.  Letteres  („in  Anspruch  genommene“)
  bezieht  sich  auf  die  Ansprüche  der
Gläubiger  auf  Befriedigung  aus  den  fraglichen
Sachen.

8)  Es  muß  sich  in  solcher  Weise  eingemischt
worden  seyn,  wie  es  Eigenthümer,  Erbprätendenten,
Verwalter,  zu  thun  pflegen.  Es  muß  sich  der  in
Anspruch  Genommene  da,  wo  es  sich  von  fremden
Sachen  handelt,  in  einem  solchen  Verhältnisse  zu
der  Sachengesommtheit  befunden  haben,  welches
die  Verbindlichkeit  zur  Errichtung  eines  Inventars
mit  sich  bringt.

*7)  Es  handelt  sich  hiebei  nur  von  Fällen
einer  ohne  Gefährde  d.  h.  ohne  widerrechtliche
Absicht  geschehenen  Einmischung  in  fremde  ,oder  als
Befriedigungsmittel  in  Anspruch  genommenen  Sachen.
  Trägt  nämlich  die  Einmischung  den  Charakter
  der  Gefährde,  des  widerrechtlichen  Vorsatzes,
  so  ist  der  Schätungseid,  das  juramentum
in  litem  für  den  Berechtigten  indizirt.  ·

b)  Auf  Seite  des  den  Eid  Verlangenden  wird
Bescheinigung  des  deßfallsigen  Interesse  vorausgesetzt.

Vgl.  Seuffert  Komment.  Bd.  3,  S.  332  f.“