256 Voraussezungen des Manifestationseides.
mehr als 30 Jahre verflossen sind, sohin hiedurch
die in Folge der etwa unterlassenen Konsensertheilung
begründete Nichtigkeit des Verfahrens
nach klarer Vorschrift der Gerichtsordnung Kap.
XIV, §. 2, Nr. 3 außer Wirkung gesetzt ist.
4.
Voranssetzungen des Manifestationseides.
In den Motiven eines OAGE. vom 2. Mai
1845 (Nr. 1539 1/12) kommt hierüber vor: „Nach
GO. XIII, S§. 5 setzt der Antrag auf den Manifestationseid
Folgendes voraus:
a) Auf Seite der Schwörensollenden:
a#) eine fremde oder in Anspruch genommene
Sachengesammtheit. Letteres („in Anspruch genommene“)
bezieht sich auf die Ansprüche der
Gläubiger auf Befriedigung aus den fraglichen
Sachen.
8) Es muß sich in solcher Weise eingemischt
worden seyn, wie es Eigenthümer, Erbprätendenten,
Verwalter, zu thun pflegen. Es muß sich der in
Anspruch Genommene da, wo es sich von fremden
Sachen handelt, in einem solchen Verhältnisse zu
der Sachengesommtheit befunden haben, welches
die Verbindlichkeit zur Errichtung eines Inventars
mit sich bringt.
*7) Es handelt sich hiebei nur von Fällen
einer ohne Gefährde d. h. ohne widerrechtliche
Absicht geschehenen Einmischung in fremde ,oder als
Befriedigungsmittel in Anspruch genommenen Sachen.
Trägt nämlich die Einmischung den Charakter
der Gefährde, des widerrechtlichen Vorsatzes,
so ist der Schätungseid, das juramentum
in litem für den Berechtigten indizirt. ·
b) Auf Seite des den Eid Verlangenden wird
Bescheinigung des deßfallsigen Interesse vorausgesetzt.
Vgl. Seuffert Komment. Bd. 3, S. 332 f.“