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b) Zur Speisung von Gasirlampen, zum Appretiren von Seidenbändern und zur Reinigung
von Bijjouterien:
0,5 Liter Terpentilöl.
i) Zur Herstellung von Jodoform:
200 Gramm Jodoform.
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Theile des zu
denaturirenden Branntweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der
Lösung zu vermischen.
k) Zur Herstellung von Lacken aller Art und Polituren:
2 Liter Holzgeist und 2 Liter Petroleumbenzin oder
0,5 Liter Terpentinöl.
Die aus derartig denaturirtem Branntwein hergestellten Lacke und Polituren,
sofern sie nicht zur Verwendung im eigenen Gewerbebetriebe des Antragstellers,
sondern zum Handel bestimmt sind, müssen mindestens ein Zehntel ihres Ge-
wichts an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweiselsfällen sind
Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in Anlage 1 ge-
gebenen Anleitung auf den Harzgehalt zu untersuchen.
) Zur Herstellung wissenschaftlicher (medizinischer, botanischer, zoologischer) Präparate zu
Lehrzwecken:
1 Liter technisch reiner Methylalkohol und 1 Liter Petroleumbenzin.
m) Zur Herstellung von Natronseifen:
1 Kilogramm Rizinusöl und 400 Gramm Natronlauge.
F. 5.
Die im §F. 3 und im §. 4 unter a bis c und 8 bis m bezeichneten Stoffe (Holzgeist, Pyridin=
basen, Lavendelöl, Rosmarinöl, Schellacklösung, Kampher, Terpentinöl, Benzol, Aetlher, Thieröl,
Chloroform, Jodosorm, Petroleumbenzin, technisch reiner Methylalkohol, Rizinusöl und Natronlauge)
sind nach der in Anlage 2 gegebenen Anleilung durch einen Chemiker auf Kosten des Antragstellers
zu prüsen. Sie müssen den dort angegebenen Erfordernissen entsprechen und sind bis zu ihrer
Verwendung als Denaturirungsmittel unter amtlichem Veischluß auszubewahren. Die Vornahme
der Prüfung ist beim Hauptamte zu beantragen. Die Vorschriften über die Probenentnahme sowie
die Verschließung und Aufbewahrung der Stoffe enthält die Anlage 3.
Die Prüsung der unter amtlicher Ueberwachung hergestellten Schellacklösung ist nicht erforderlich.
8. 6.
Zur Zusammensetzung des allgemeinen Denalurirungsmittels werden von der obersten Landes-
Finanzbehörde bestimmte Gewerbsanstalten ermächligt. Bei der Zusammensetzung und Aufbewahrung
"65 “““]BB.l. bis zu dessen Verwendung ist nach der in Anlage 4 gegebenen Anleilung zu
verfahren.
Die Besitzer der zur Zusammensetzung des allgemeinen Denaturirungsmittels ermächtiglen
Gewerbsanstalten haben den Beamten und den amllich beauftragten Chemikern den Zutritt zu den
Räumen, in denen die Herstellung und Ausbewahrung der zur Zusammensetzung des Denaturirungs-
mittels bestimmten Stoffe oder die Zusammensetzung und Aufbewahrung des Denaturirungsmittels
stattfinden, zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, die Fabrik= und Geschäftsbücher, die auf die
Herstellung und Versendung des Denaturirungsmittels Bezug haben, den Oberbeamten auf Er-
sordern zur Einsichl vorzulegen sowie zur Vornahme der Prüfung des Denaturirungsmittels und
der zu dessen Zusammensetzung bestimmten Stoffe einen geeigneten Raum und die erforderlichen Ge-
rälhschaften und Stoffe zu stellen und die nölhigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
Ueber die Denaturirung von Branntwein sst von der Hebestelle ein Branntwein-Denaturirungs-
buch nach Muster 5 zu führen.
e) Prüfun
und duf—
bewahrung
der Dena-
turirungs-
*,, mittel.
S.
*
r
d) Zusammen-
setzung des
allgemeinen
Denaturi-
2. nmungsmit-
“ tels.
3. Branntwein-Dena-
turirungs.
Vuster s5. buch.