Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Auf den Handel mit Holzgeist-Branntwein finden die Vorschriflen des §. 15 Abs. 1, 3 und 4 
sowie die §§. 24 und 25 Anwendung. 
24. 
In dem nach §. 16 zu stellenden Antrag is die Erlaubniß nachzusuchen, den denaturirten 
Branntwein zu verkaufen. Das Hauptamt ertheilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Ver- 
kaufserlaubnißschein nach Muster 10, der in ein Verzeichniß einzutragen ist. Der Erlaubnißschein 
ist bei dem Kontrolbuch aufzubewahren und spätestens am achten Tage nach Ablauf seiner Gültig- 
keitsfrist an das Hauptamt zurückzugeben. 
Der Branntwein darf nur an Gewerbtreibende abgegeben werden, die ihre Berechligung 
zum Ankaufe von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnißscheins G. 25) 
nachweisen. Der Händler darf den Branntwein nicht in kleineren Mengen als zwei Liter und nur 
insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnißschein angegebene Höchstmenge nicht 
überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litlern unter Bei- 
fügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken 
und diesen an den Käufer zurückzugeben. 
Ueber den zum Verkaufe bestimmten Holzgeist-Branntwein ist vom Händler stalt des Kontrol- 
buchs nach Muster 7 ein solches nach Muster 11 fortlaufend zu führen. Die Abschreibungen im 
Kontrolbuche sind auf Grund der auf den Ankaufserlaubnißscheinen eingetragenen Vermerke vom 
Oberkontroleur nach näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen. 
  
S. 25. 
Wer Holzgeist-Branntwein beim Händler kaufen will, hat bei dem Hauptamt, in dessen Be- 
zirk seine Gewerbsanstalt liegt, die Genehmigung hierzu nachzusuchen. Dabei sind die Art der 
beabsichtigten Verwendung des Branntweins und der voraussichtliche Jahresbedarf nach Litern 
anzugeben. 
Das Hauptamt ertheilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Ankaufserlaubnißschein nach 
Muster 12, der in einer besonderen Abtheilung des im §. 24 vorgeschriebenen Verzeichnisses einzu- 
tragen ist. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge als unzureichend, so kann das Hauptamt sie 
auf Antrag erhöhen. Der Ankaufserlaubnißschein ist bei jedem Ankaufe von Holzgeist-Branntwein 
dem Händler zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, außer dieser Zeit aber zur Einsicht 
der Beamten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Ertheilung eines neuen Erlaubnißscheins 
beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das Hauptamt 
zurückzugeben. 
Der Erlaubnißschein ist solchen Personen zu versagen, die den Branntweinausschank betreiben 
oder mit denaturirtem oder undenaturirtem Branntwein handeln. Er kann auch in anderen Fällen 
versagt werden, insbesondere wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerb- 
treibenden in Bezug auf die Verwendung denaturirten Branntweins wahrscheinlich machen. 
§. 26. 
Die Denaturirung von Branntwein mit 0,5 Liter Terpentinöl zur Reinigung von Bijouterien 
und zur Herstellung von Polituren und Lacken, die für die Bleistift-, Spielwaaren= und Uhren- 
fabrikation bestimmt sind, kann in dem bisherigen Umfange von der obersten Landes-Finanzbehörde 
auch dann gestattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerbsräumen des Antragstellers 
verwendet, sondern an andere Gewerbtreibende abgegeben werden soll. Auf den Handel mit 
Terpentinöl-Branntwein finden die Vorschriften der §§. 23 bis 25 Anwendung. 
8. 21. 
Für Branntwein, der zur Herstellung von Aether und Essigäther verwendet werden soll, ist 
Steuerfreiheit nur unter der Bedingung zu gewähren, daß der Aether oder Essigäther unter amllicher 
Kontrole entweder ausgeführt oder im Inlande zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Sollen 
die genannten Erzeugnisse an andere Gewerbtreibende abgegeben werden, so sind die in den 88. 23 
bis 25 gegebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Es kann verlangt werden, daß der Käufer 
durch seine Geschäfts= und Fabrikationsbücher oder durch eine besondere Buchführung die Ver- 
2, 
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b) Verkauf des 
Holzgeisl- 
Brannt- 
weins. 
2. 
Tc) Ankauf und 
Verwen- 
dung des 
Holzgeisl= 
Brannt- 
weins. 
S 
11. Handel mit 
15. 
Terpentinöl- 
Brauntwein. 
Ueberwachung 
der Verwen- 
dung des 
Aelhers und 
Essigäthers.
	        
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