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Dem Raumverschluß ist es gleich zu achten, wenn Fässer, Flaschen, Ballons, Krüge und andere
Umschließungen in äußeren Umschließungen (Ueberfässer, Kisten, Körbe u. drgl.) verpackt und letztere
unter Einzelverschluß gelegt sind. r
" 54.
Die Schlußabfertigung beim Ausgangsamt (Ausgangsabfertigung) erstreckt sich auf die
Feststellung der Alkoholmenge und auf die Ueberwachung des Ausganges der Sendung über
die Grenze.
Die Feststelluug der Alkoholmenge kann unterbleiben, wenn die Sendung seit der voran-
gegangenen Abfertigung ununterbrochen unter amtlichem Raumverschluß oder unter amtlicher Be-
gleitung oder Verwahrung gestanden hat.
Der erfolgte Ausgang ist auf dem Begleitpapiere zu bescheinigen.
8. 55.
Die erledigten Begleitscheine über Ausfuhrsendungen sind nicht in die Erledigungsscheine
aufzunehmen, sondern nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sofort an das Ausfertigungsamt
zurückzusenden. Letzteres hat über den Eingang jedes erledigten Begleitscheins einen Cmpfangschein
nach Muster 20 zu ertheilen. 6 5
56.
Der Berechnung der Steuervergülung ist die beim Ausgangsamt ermittelte Alkoholmenge zu
Grunde zu legen.
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge beim Ausgangsamte nicht stattgefunden (5. 54
Abs. 2), so ist für die Berechnung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung maßgebend;
ist bei letzterer auf Grund des §. 67 oder des §. 75 Abs. 4 von einer Ermittelung der Alkohol-
menge abgesehen worden, so treten die vom Ausfertigungsamte geprüften Angaben des Versenders
an die Stelle der amtlichen Feststellung.
57.
Sollen Branntweinfabrikate mit dem zn auf Steuerfreiheit aus dem freien Verkehr
ausgeführt werden, so hat der Versender im Begleitscheine zu bescheinigen, daß zu ihrer Herstellung
nur versteuerter Branntwein verwendet ist (vergl. §. 73).
Die Steuerbefreiung nach Maßgabe der Vorschrift im §. 49 unter b ist unabhängig davon,
welcher Steuer der Branntwein unterlegen hat.
58.
Die oberste Landes-Finanzbehörde tann für Branntwein und Branntweinfabrikate, die in
zollsicher abgeschlossenen Räumen einer Bearbeitung oder Verarbeitung zum Zwecke der Ausfuhr
unterzogen werden, genehmigen, daß die Steuerfreiheit schon bei der Aufnahme in die gollsicher
abgeschlossenen Räume gewährt wird. In diesem Falle tritt an die Stelle der Ausgangsbescheinigung
die Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die gollsicher abgeschlossenen Räume. Die Ge-
nehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß sämmtliche in die abgeschlossenen Räume auf-
genommenen Branntweine und Branntweinfabrikate unter Zollkontrole ausgeführt werden.
8. 59.
Roher und gereinigter Branntwein ist von der Absertigung zur steuerfreien Ausfuhr aus-
geschlossen, wenn er sich im freien Verkehre befindet oder einen größeren Gehalt an Neben-
erzeugnissen der Gährung und Destillation als ein Gewichtsprozent der in ihm enthaltenen Alkohol-=
menge besitzt.
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn mit einer Anmeldung weniger als 50 Liter Alkohol
vorgeführt werden.
S. 60.
. Die Abfertigung der im §. 48 unter b bezeichneten Fabrikate zur sleuerfreien Ausfuhr ist zu
versagen:
a) wenn die auf Grund einer Probe zu prüfende Menge bei Trinkbranntwein, versetztem
Branntwein und Likören weniger als 20, bei Punschessenzen und sonstigen zur Ver-
wendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei Fluid=
ertrakten und Tinkturen weniger als 10 und bei Fruchtsäften weniger als 100 Liter beträgt;
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7. Ausgangs-
abfertigung
8. Behandlumnt
der erledig-
Begleitschei
Mier20
9. Vergütung:
fähige Al
holmenge.
10. Ausfuhr #
dem freien
Verkehre.
11. Ausfuhr ü
Ausfuhrlag
II. Ausfuhr von
Branntwein.
III. Ausfuhr von
Trinkbrauntn
u. s. w. (§.
unter d).