— 410* —
b) wenn Flaschen, Krüge u. drgl., die in einer gemeinsamen äußeren Umschließung vor-
geführt werden, um mehr als 10 Prozent des Raumgehalts der kleinsten inneren Um-
schließung von einander abweichen.
Für diejenigen Fluidextrakte und Tinkturen, bei deren Herstellung nach Anlage 13 un-
denaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden darf, wird bei der Ausfuhr eine Steuer-
befreiung nicht gewährt.
8. 61.
IV. Ausfuhr von Wer flüssige alkoholhaltige Parfümerien oder alkoholhaltige Kopf-, Zahn= und Mundwasser
Akoholheltigen mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim
Kopf., Zahn= und Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende
Mundwassern. Punkte abzugeben:
I. Entrag auf a) welche einzelnen Arten von Parfümerien u. s. w. steuerfrei ausgeführt werden sollen
sartattung er b) welche Alkoholstärke diese Fabrikate besitzen (Gewichtsprozente oder Raumprozente):
Ausfuhr. c) in welchen inneren Umschließungen die Ausfuhr der einzelnen Fabrikate erfolgt und
welche Gewichts= oder Raummenge an Parfürmerien u. s. w. die zur Anwendung
kommenden Umschließungen enthalten;
d) wie die Standgesäße bezeichnet sind, aus denen die einzelnen Fabrikate entnommen werden;
e) in welchen Räumen die mit der Post in das Ausland zu versendenden Fabrikate ver-
sandfertig gemacht werden (S. 68);
s) ob die nicht mit der Post ausgehenden Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Ge-
werbsanslalt abgefertigt werden sollen.
Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, in seinem Betriebe keinen
denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Branntwein und keinen Methylalkohol zu verwenden,
und sich den im F. 69 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen.
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen.
Die unter c vorgesehenen Angaben sind nach ganzen und hundertsteln oder auch tausendsteln
Kilogrammen oder Litern zu machen und können für eine Anzahl bis höchstens zwölf Umschließungen
derselben Art gemeinschaftlich erfolgen.
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis 7 beziehen, Aenderungen
beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schristlich in doppeller Aus-
fertigung beim Hauptamt anzumelden.
8. 62.
2. Piederletung Von jeder Art der bei der Ausfuhr zur Verwendung gelangenden inneren Umschließungen ist
von Umschlie- der Amtsstelle ein leeres Stück zu übergeben, an welchem die Höhe der regelmäßigen Befüllung
hungen. ersichtlich gemacht ist. Die übergebenen Umschließungen sind amtlich zu verwiegen oder unter Be-
rücksichtigung der Besüllungsmarke zu vermessen und gegen Vertauschung zu sichern. Erfolgt ihre
Aufbewahrung in den Geschäfts= oder Fabrikräumen des Gewerbtreibenden, so hat dieser nach
näherer Bestimmung des Oberkontroleurs ein Behältniß zur Verfügung zu stellen, das unter amt-
lichen Verschluß zu nehmen ist.
63. .
3. Anmeldung Die Anmeldung der Fabrikate im Vegleitheg, kann unterbleiben, wenn diesem eine Abschrift
zur Ausfuhr, der Faktura oder ein Buchauszug beigefügt wird, welche die erforderlichen Angaben enthalten. Die
Abschriften und Auszüge sind dem Begleitschein anzustempeln.
Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die mit einer Anmeldung vorgeführten Fabrikate
zusammen weniger als drei Liter Alkohol enthalten.
8. 64.
4. Zusammen- Parfümerien u. s. w., für welche Steuerfreiheit beansprucht wird, dürfen mit anderen Parfü-
packung mil merien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern sowie mit Seifen, Schönheitsmitteln u. drgl. zusammen-
anderen Waa= gepackt werden. Die beigepackten Waaren sind im Begleitscheine nach Art und Menge aufzuführen,
ren. und zwar getrennt von denjenigen, für welche die Steuerfreiheit beansprucht wird.