Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Muster 7. 
Steuerhebebezirrk (Bfr. O. J. 20.) 
Kontrolbuch 
für 
die Verwendung von unvollständig denaturirtem Branntwein. 
Dieses Buch enthält . Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
„den . ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Kontrolbuch ist von allen Gewerbtreibenden zu führen, welche Branntwein mit einem besonderen Mittel, mit 
Uusnahme von Essig, denaturiren lassen. Es ist in der Gewerbsanstalt nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs aufzubewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stets zugänglich zu halten. 
2. Verwendet ein Gewerbtreibender verschiedenartig denaturirten Branntwein, so ist die An= und Abschreibung für 
Wiede Art in einer besonderen Abtheilung des Kontrolbuchs vorzunehmen. # 
3. Die Anschreibung har durch den ersten Abfertigungsbeamten sofort nach der Denaturirung auf Grund der 
Denaturirungsanmeldung zu erfolgen. « 
4. Die Abschreibung ist vom Gewerbtreibenden durch Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 sofort nach der Entnahme 
des denalurirten Branntweins von dem angemeldeten Orte der Lagerung zu bewirken; auf Anordnung der Direktiv- 
behörde sind auch die Spalien 14 und 15 auszufüllen. · «, 
5. Zur Bestandsaufnahme find die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein in 
der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Beslands- 
aufnahme, einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Bei Vergleichung des Soll- 
bestandes mit dem Istbestand ist zu beachten, daß elwaige Mißstimmungen durch den Zusatz der Denaturirungsmittel 
herbeigeführt sein können. Der ermillelte Istbestand ist in der Spalte 6 vorzultragen und bei der Weiterführung 
des Kontrolbuchs mit aufzurechnen. 
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