Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 446* — 
  
Muster 12. 
(Bfr. O. 8. 25.) 
b * ⁊* 
Ankaufverlaubnißschein 
Nr. * 
über Holzgeist-Branntwein. 
(Gültig bis zum 30°er September 19) 
. Dem...................,... ,»,»..........».............. m wird unter Vorbehalt des 
Widerrufs die Erlaubniß ertheilt, während der Zeit vom . en 19 bis zum 
30##en September 19 Branntwein, der mit Holzgeist denaturirt ist, zur Herstellung von ---.--..« 
»sp................................................. innerhalb seines eigenen Gewerbebetriebs zu verwenden und solchen bis zur 
Gesammtmenge von Leitern, in Buchstabn:4. -, Litern, bei Händlern, 
denen der Verkauf von der Steuerbehörde gestattet ist, zu entnehmen. 
Die Erlaubniß ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Der Ankaufserlaubnißschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
2. Der Gewerbtreibende hat bei jedem Ankaufe von Branntwein dem Händler den Anka ufs- 
erlaubnißschein vorzulegen, damit dieser die gekaufte Menge unter Beifügung seines Namens 
und des Tages darauf vermerkt. Außer dieser Zeit ist der Ankaufserlaubnißschein zur 
Einsicht der Beamten bereit zu halten. 
3. Der Ankaufserlaubnißschein ist dem Antrag auf Ertheilung eines neuen Erlaubnißsch eins 
beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das 
unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. 
4. Der Gewerbtreibende hat sich jeder Veräußerung des angekauften denaturirten Brannt- 
weins und jeder Verwendung zu einem anderen als dem angegebenen Zwecke zu enthalten 
* denen 19 
Haupt. anmt. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
	        
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