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Befreiung von Beiträgen zu den allgemeinen Concurskosken beziehr, auch fällt nunmehr
weg, was das Generale, die Befreiung der Sreuerreste, ingleichen der Contributions-, Kreis-
und Peräquarionsanlagen von gewissen Kosten in Concursen betreffend, vom 23sten Fe-
bruar 1813, und das Gesetz, die Rechte persönlicher, directer und indirecter Staaksab-
gaben in Concursen berreffend, vom 20sten October 1834, wegen rückständiger öffenrlicher
Abgaben in Bezug auf den diesen Forderungen pro rata zuzutheilenden Beitrag zu den
allgemeinen Concurskosten enrhalten. «
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in allen Concursen anzuwenden, die
nach dem dreißigsten September 1840 durch öffentliche Vorladung der Gläubiger er-
öffnet werden, wohingegen in allen vor diesem Zeitpunce eröffneren Concursen die Repar-
tition der allgemeinen Concurskosten nach denjenigen Bestimmungen sich richtet, die zeither
darüber gegolten haben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 25sten Juni 1840.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
/46.) Gesetz,
die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer
.% an evangelischen Schulen betreffend;
vom 1 sten Juli 1840.
Wag, Friedrich August, von GOILE## Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, mie Zustimmung Unsrer getreuen Stände, beschlossen und verordnen hierdurch:
§s 1. Es soll eine Pensionscasse für die Wictwen und Waisen der an den evonge-Errichtung ei
lischen Schulen angestellten ständigen Lehrer errichtet werden. ner infiene