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Anlage 21.
(Bfr. O. §. 65.)
Anleitung
zur
Untersuchung von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern,
deren Alkoholgehalt nicht nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festgestellt
werden kann.
—. —— —
50 Gramm der Parfümerien u. s. w. werden mit 50 Gramm Wasser und 50 Gramm Petroleum-
benzin von der Dichte O,69 bis 0,11 in einem Scheidetrichter kräftig geschüttelt. Nach mindestens zwölf-
stündiger Ruhe wird das Gewicht der unteren Schicht bestimmt, ihre Dichte mit der Westphalschen Waage
oder einem Pyknometer bei 15 Grad ermittelt und daraus die absolute Menge des Alkohols in dieser
Schicht berechnet. Durch Vervielfältigung mit 2 wird die in der der untersuchten Flüssigkeit enthaltene
Alkoholmenge gefunden.
Enthalten die Parfümerien Harze oder andere Extraktivstoffe, so werden 50 Gramm derselben
mit 50 Gramm Wasser versetzt und von dem Gemische mindestens 90 Gramm abdestillirt. Das Destillat
wird mit Wasser auf 100 Gramm aufgefüllt und, wie oben beschrieben, weiter untersucht. Falls freie
* zugegen ist, wird ebenso verfahren, vor der Destillation jedoch die Säure mit Natronlauge schwach
übersättigt.
Stark glycerinhaltige Zubereitung (Brillantine) werden mit ihrem doppelten Gewichte mit Wasser
verdünnt; 150 Gramm dieser Verdünnung werden destillirt, bis nahezu 100 Gramm Destillat über-
gegangen sind. Das Destillat wird mit Wasser auf 100 Gramm aufgefüllt, die in ihm enthaltene
Alkoholmenge ermittelt und diese durch Vervielfältigung mit 2 auf diejenige der untersuchten Brillantine
u. s. w. umgerechnet.
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