Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

– 475 — 
Muster 22. 
(Bfr. O. F. 68.) 
Steuerhebebezirk 
Post-Ausgangsbuch 
über die 
steuerfreie Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern 
für 
in. 
Vierteljahr des Betriebsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Bällätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
............................ , den ten 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Versender hat die Spalten 1 bis 12 auszufüllen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entfernt 
werden, in welchen sie versandfertig gemacht worden sind. . 
2. Die Eintragungen in den Spalten 7 und 9 müssen den bezüglichen Angaben der Betriebserklärung (Br. O. F. 61 
unter b und c) entsprechen. Wird der Inhalt der Umschließungen nach Gewicht angegeben, so darf die Alkohol- 
stärke nur nach Gewichtsprozenten angemeldet werden; erfolgt die Inhaltsangabe nach Litern, so ist die Alkohol- 
stärke nach Raumprozenten anzumelden. - 
3. Die Spalte 13 ist unter Angabe des Tages von demjenigen auszufüllen, welcher die Poslstücke bei der Post auf- 
gegeben hat. Die Eintragung muß an demselben Tage erfolgen, an welchem die Auflieferung bei der Post bewirkt ist. 
4. Nach Ablauf des Vierteljahrs ist unter der letzten Eintragung von dem Versender folgende Erklärung abzugeben: 
Die Richligkeit der vorstehenden Angaben, sowie daß zur Herstellung der oben verzeichneten Fabrikate, für 
welche die Steuerfreiheit beansprucht wird, nur versteuerter Branntwein verwendet worden ist, bescheinige 
ich hiermit. 
(Unterschrift.) 
Alsdann ist das Post-Ausgangsbuch binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
5. Die Spalte 15 ist unter Zugrundelegung der Angaben des Versenders in den Spalten 7 und 10, zutreffenden Falles 
auf Grund des Ergebnisses der amtlichen Ermitlelung, von der Hebestelle auszufüllen; eine Abrundung der einzu- 
tragenden Litermengen findet nicht slatt. 
Im Falle der Anmeldung nach Gewicht und Gewichisprozenten sind die einzutragenden Alkoholmengen, soweit 
in der Spalte 10 andere Bruchtheile als 0, Kilogramm angemeldet sind, in der Weise zu berechnen, daß die be- 
treffenden Bruchtheile mit 10 vervielfältigt, die sich ergebenden Kilogramme nach Maßgabe der Alkoholermittelungs- 
ordnung abgerundet und für die so gefundenen Gewichte die entsprechenden Alkoholmengen bestimmt werden. 
Sodann sind letztere durch 10 zu theilen und hiernach die Eintragungen in die Spalte 15 zu bewirken. . 
Im Falle der Anmeldung nach Raumprozenten ergeben sich die einzutragenden Litermengen durch Verviel= 
fältigung der angemeldeten Stärkegrade mit den in der Spalte 10 angemeldeten Litermengen. 
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