Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  119—120.  311

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e  Zustände  bestehen,  zu  den  bezeichneten  Zwecken  benützen.
Die  Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde  über  die
zeitweilige  Untersuchung  der  Wohnräume  ist  vor  Beginn  der
Untersuchung  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben  unter  Bezeichnung
  der  Tageszeit  zu  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen
  werden  soll.

8  119.  (Uebertretungen  in  Bezug  auf  Blitzableiter.)  Hauseigenthümer
  oder  deren  Stellvertreter,  welche  ohne  vorherige
Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  oder  mit  Nichtbeachtung  der
ihnen  hierbei  ertheilten  Anweisungen  Blitzableiter  anbringen
lassen,  oder  welche  den  bei  den  periodischen  Visitationen  solcher
Blitzableiter  ihnen  gemachten  Auflagen  nicht  nachkommen,  verwirken
  eine  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark.

In  den  beiden  ersten  Fällen  wird  der  ausführende  Werkmeister
  von  gleicher  Strafe  getroffen.

8  120.  (Uebertretungen  straßenpolizeilicher  Vorschriften.)
mstr.]  An  Geld  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer:

1.  auf  den  abgegrenzten  Fußwegen  öffentlicher  Straßen

reitet,  fährt  oder  Vieh  treibt,

2.  in  den  Gräben,  auf  den  Böschungen  oder  Raseneinfassungen
  reitet,  fährt,  unbefugt  Vieh  treibt  oder  daselbst
  weiden  laßt,

Hohne  Erlaubniß  der  Straßenbehörde  Furten  über  die
Straßengräben  anlegt,  *

Straßenborde  zum  Behufe  des  Uebersetzens  mit  Fuhre
einhaut,  Straßenböschungen  abhaut  oder  abpflügt,

Straßenmaterial  zu  Furten  über  die  Straßengräben
oder  auf  eine  sonstige  unbefugte  Weise  verwendet,

6.  solche  Straßen  oder  deren  Gräben  durch  Schuttablagerung,
  dahin  verbrachtes  Heckenwerk,  Unkraut  und
dergleichen  verunreinigt,

solch

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§  120.  Straßeng  14  Juni  84  G.-Bl.  S.  285.  Vollzugsv.  17.  Jan.
85  G.-Bl.  S.  20.  Straßenpolizeiordn.  12.  Mai  82  G.-Bl.  S.  129,  ferner
19.  Dez.  84  G.-Bl.  S.  647;  25.  Nov.  89  G.-Bl.  S.  462.  24.  März  93
G.-Bl.  S.  39;  2.  Aug.  93  G.-Bl.  S.  85.  Die  Zuständigkeit  des