VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 119—120. 311
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e Zustände bestehen, zu den bezeichneten Zwecken benützen.
Die Anordnung der zuständigen Polizeibehörde über die
zeitweilige Untersuchung der Wohnräume ist vor Beginn der
Untersuchung in geeigneter Weise bekannt zu geben unter Bezeichnung
der Tageszeit zu welcher die Untersuchung vorgenommen
werden soll.
8 119. (Uebertretungen in Bezug auf Blitzableiter.) Hauseigenthümer
oder deren Stellvertreter, welche ohne vorherige
Anzeige bei der Polizeibehörde oder mit Nichtbeachtung der
ihnen hierbei ertheilten Anweisungen Blitzableiter anbringen
lassen, oder welche den bei den periodischen Visitationen solcher
Blitzableiter ihnen gemachten Auflagen nicht nachkommen, verwirken
eine Geldstrafe bis zu 20 Mark.
In den beiden ersten Fällen wird der ausführende Werkmeister
von gleicher Strafe getroffen.
8 120. (Uebertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften.)
mstr.] An Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer:
1. auf den abgegrenzten Fußwegen öffentlicher Straßen
reitet, fährt oder Vieh treibt,
2. in den Gräben, auf den Böschungen oder Raseneinfassungen
reitet, fährt, unbefugt Vieh treibt oder daselbst
weiden laßt,
Hohne Erlaubniß der Straßenbehörde Furten über die
Straßengräben anlegt, *
Straßenborde zum Behufe des Uebersetzens mit Fuhre
einhaut, Straßenböschungen abhaut oder abpflügt,
Straßenmaterial zu Furten über die Straßengräben
oder auf eine sonstige unbefugte Weise verwendet,
6. solche Straßen oder deren Gräben durch Schuttablagerung,
dahin verbrachtes Heckenwerk, Unkraut und
dergleichen verunreinigt,
solch
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§ 120. Straßeng 14 Juni 84 G.-Bl. S. 285. Vollzugsv. 17. Jan.
85 G.-Bl. S. 20. Straßenpolizeiordn. 12. Mai 82 G.-Bl. S. 129, ferner
19. Dez. 84 G.-Bl. S. 647; 25. Nov. 89 G.-Bl. S. 462. 24. März 93
G.-Bl. S. 39; 2. Aug. 93 G.-Bl. S. 85. Die Zuständigkeit des