Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

28  1840.

M  IX.  Negulativ
wegen  des  Abbaues  der  Torflager,  vom  22.  Januar  1840.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gones  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,
Graf  zu  Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und
Blankenburg  u.  s.  w.

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Die  besondere  Wichligkei,  welche  wir  bei  dem  immer  höher  steigenden  Werthe
des  Holzes  der  Auffindung  und  Benutzung  von  Holz-Surrogaten,  namentlich
dem  Torfe,  beilegen,  insbesondere  aber  die  Eigenthümlichkeit  des  Vorkommens
und  Abbauens  der  Torflager  hat  Uns  im  allseitigen  Interesse  unserer  geliebten
Umerlhanen  bewogen,  hinsichtlich  der  Venutzung  des  in  dem  Fürstenthume  sich
vorfindenden  Torfes  folgende  Verordnung  unter  Beirath  und  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände  zu  crlassen.

8.  1.

Die  Torflager  bleiben  zwar  wie  alle  nutzbaren  Fossilien  der  Regalität  unterworfen
  und  stehen  daher  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Fürstlichen  Vergamtes
  und  unter  der  Oberaufsicht  der  Fürsil.  Cammer,  so  wie  denn  auch  in
allen  Streiligkciten  über  Torflager  das  Fürstl.  Verggericht  zu  Könitz  und  beziehungsweise
  das  in  der  Unterherrschaft  mit  der  Berggerichtsbarkeit  committirte
Fürstl.  Amt  zu  Frankenhausen,  so  weit  sich  die  Competenz  der  Verggerichtsbarkeit
  nach  der  deshalb.  erlassenen  Instruction  überhaupt  erstreckt,  die  competente
  Behörde  ist.

Um  jedoch  die  Ausbeutung  von  Torflagern  möglichst  zu  erleichtern,  so  soll
ausnahmsweise  cine  vollständige  Befreiung  von  allen  Herrschaftlichen  Productions-Abgaben
  und  sonstigen  stehenden  Gefällen  Stalt  finden  und  es  sollen
die  Unternehmer  von  Torfgräbereien  nur  gehalten  sein,  die  durch  die  nöthige
Verleihung  und  die  derlelben  von  Seiten  des  Fürstl.  Vergamtes  voraucgehende
Local-Vesichtigung  entstehenden  Kosten,  so  wie  die  bergamtlichen  Beaufsichugungs-Gebühren
  zu  tragen.

Die  Größe  dieser  Kosten  und  Gebühren  soll  bei  jedem  in  Lehn  genommenen
Torflager  so  festgesett  sein,  wie  dies  bei  einer  Fundgrube  und  zwei  Maaßen
gegemwärtig  der  Fall  ist  oder  künftig  sein  wird.