sien
r
## #%½%½%
nicht u
n brachten
m-
r
—
9
ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und
meldet die Zahl der zur Emnstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen") (8§. 30, 4 und 43, ).
Die Generalkommandos und das Kommando der Grohherzoglich hessischen (25.) Division melden
sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des Musters 13 an
das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke noch vorhandenen Ueberzähligen — nach
Wassengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aus-
hülfe erforderlich ist.
Abschnitt X.
Schiffer-Musterungsgeschäft.
S. 75.
Im Allgemeinen.
Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen vereinbar ist,
den schiffahrttreibenden Mililärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen Be-
völkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung vor den Ersatz-
behörden ermöglicht werden.
Es dürfen daher diejenigen schiffahrltreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim
Aushebur gsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf ihren
Wunsch (§. 26,6) durch die Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht
beim Aushebungsgeschäft (§. 62,8) entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar
jedes Jahres statifindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.
·
n.
Gr
□
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civilvorsitzenden eine vorläufige
Bescheinigung ertheilt.
Beim Musterungsgeschäfte wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (88. 35 und 67)
eingetragen.
Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission unter Hinzu-
ziehung eines Militär= oder Marinearztes abgchalten.
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (§. 72, statt.
Woselbst schiffahrltreibende Militärpflichlige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer-
musterungen nicht anberaumt.“)
Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirkes durch den Infanterie-
Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtilich veröffentlicht.
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine auszuhebenden
Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann.
mDer Generalstabsarzt der Marine theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos
der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur Verwendung ge-
langen können.
Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die Infanteriebrigaden.
Die Infanterie-Brig theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen zu und benach-
richtigen den Generalstabsarzt der Marine über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der
Marineärzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade-
kommandeure das Nöthige (§. 61, 70.
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen.
*) In nZusbebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht slatlsinden, dürfen die schiffahrltreibenden
Mitärpslichusgen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst ebenso
mie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§. 78) außerterminlich gemustert werden.