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Aus nachtraglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär-
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die Aushebung veranlaßt
hat, zurückgestellt werden. ç
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann nur
durch den Infanterie-Brigadek deur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung (d. h.
zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruteneinstellungstermine) brolloser Rekruten.
. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-Ktheile mit ausreichenden
Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein.
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen
Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält.
6. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des
nächsten Bezirkskommandos genommen.
7. Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Enischuldigung nicht stellen, werden durch den
Bezirkokommandeur sosort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Einleitung eines
etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 80, ) zu sorgen. « «
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort — Marinerekruten bei
den im §. 66, de bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung zu bringen. Die aktive Dienstzeit
solcher Rekruten wird wie die der unsicheren Dienstpflichtigen berechnet G. 7, 2 sowie Marineordnung).
8. Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden Rekruten werden
brigadeweise gesammelt (S. 76, 5). ·
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, damit der In-
fanlerie-Brigadek d sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschassen
und Ausgleiche veranlassen kann. ·
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelplatze nicht geeignet,
so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des Infanterie-Brigade-
kommandeurs unmitlelbar überwiesen.
F. 82.
Entlassung.
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder sofern
sie ihrer Dienstpflicht (§. 5) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter
(§. 4, 2) befinden, zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
2. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen:
al Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar werden
(R.M.G. 8. 62);
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b) Mannschaften, welche vor Erfüͤllung der akliven Dienstzeit in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse gemäß 8. 83 zur Entlassung gelangen*) (R. M.G. 8. 83);
e) Mannschaften, welche vor Erfüllung der alliven Dienstzeit wegen vor ihrer Einstellung
begangener strafbarer Handlungen enilassen werden.
Die Enllassung findet statt:
aa) wenn eine Veruriheilung zu einer Freiheitssirafe von mehr als sechs Wochen obder
im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle
derselben tretenden Freiheitsstrase von gleicher Dauer zu erwarten ist,
bb) wenn bereits von einem Cinvilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige
Freiheitsstrase oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrase
erkannt ist.
*) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhälluisse enllassenen Mannschaften die Voraussetzung der
Zifier 5c zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-.Ersatzkommission bedarf, sofort zum Be-
#nurlaubtenstande ihrer Wasse 2c. über.