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h scheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen und von den
letzteren im Musterungstermine vorzulegen. Wird die Reklamation berücksichtigt, so ist dies auf der
Bescheinigung zu vermerken.
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie
und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest angestellten Beamten und ständigen
Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung
im Musterungstermine befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen.
Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffengattungen
u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke der Ersatzbehörde dritter
Instanz umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch zu-
sammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. dem
Reichs-Marine-Amte ein.
. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zusammen
und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.
Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturmpflichtigen,
welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und erforderlichen Falles unter Anwendung
der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden.
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt.
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2.
3.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 8. 97,7 Anwendung.
8. 104.
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen.
. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich nach den für
die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch die Bezirkskommandos
öffentlich bekannt zu machen.
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzuhalten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch nicht ein-
berufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt je nach
Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen.
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das
Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind.
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Landsturmpflichtigen
derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Tauglichkeit und
schließlich die Abkömmlichkeit.
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den Bedarf an
Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. nicht aufzubringen vermögen.