Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die 11 1124 I.[ LO.n 
h scheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen und von den 
letzteren im Musterungstermine vorzulegen. Wird die Reklamation berücksichtigt, so ist dies auf der 
Bescheinigung zu vermerken. 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie 
und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest angestellten Beamten und ständigen 
Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung 
im Musterungstermine befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen. 
Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffengattungen 
u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke der Ersatzbehörde dritter 
Instanz umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch zu- 
sammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. dem 
Reichs-Marine-Amte ein. 
. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zusammen 
und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit. 
Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturmpflichtigen, 
welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und erforderlichen Falles unter Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden. 
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt. 
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2. 
3. 
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 8. 97,7 Anwendung. 
8. 104. 
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich nach den für 
die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch die Bezirkskommandos 
öffentlich bekannt zu machen. 
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. 
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzuhalten. 
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch nicht ein- 
berufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf. 
Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt je nach 
Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen. 
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das 
Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind. 
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Landsturmpflichtigen 
derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Tauglichkeit und 
schließlich die Abkömmlichkeit. 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den Bedarf an 
Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. nicht aufzubringen vermögen.
	        
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