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§S. 75.
In Ziffer 6 treten im ersten Absatz an die Stelle der Worte „Das Oberkommando der Marine“
die Worte:
„Der Generalstabsarzt der Marine"“
und im dritten Absatz an die Stelle der Worte „das Oberkommando der Marine“ die Worte:
„den Generalstabsarzt der Marine“.
78.
Im ersten Satze der Ziffer 1 wird zintes den Worten „bei der Vorstellung von“ eingefügt:
„Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (F. 9), ferner von“
Am Schlusse des zweiten Satzes der Ziffer 1 werden die Worte „genehmigt werden (F. 82,5 a)“
ersetzt durch die Worte:
guh anderen dringenden Gründen genehmigt werden (6. 82,5a; siehe auch §. 94,7a
§. 82.
Ziffer 2c lautet:
„5c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Einstellung
begangener strafbarer Handlungen entlassen werden.
Die Entlassung findet statt:
Aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen oder
im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle
derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist,
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige
Fcheteftraf- oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe
erkannt ist.
Die Entlassung kann auch stattfinden:
cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschwert
sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung Ss. 7 und 8, R.M.G. 8. 18.)“
Abschnitt XIII.
Die Ueberschrift lautet:
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf-
oder sechsjährigen Dienste."“
§. 84.
Im ersten Absatze der Ziffer 1 wird hinter „Marine“ eingefügt:
„oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere".
In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig= freiwilligem Dienst“
ersetzt durch die Worte:
„zu einjährig= (§§. 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, von
Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“.
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügl:
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
S. 86.
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite
solgende Anmerkung:
„)Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rück-
seite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4,
5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit
dem Stempel zu versehen."“
Der zweite Absatz der Ziffer 1 fällt fort.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingesügt:
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.