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II. Beschaubezirke. Beschauer.
8. 3.
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 8. 5 des Gesetzes
durch die —
) Zu Beschauern sind entweder approbirte Thierärzte oder solche Personen zu bestellen, die nach
Maßgabe- der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
(8) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher Ein-
schränkungen (vergl. §. 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur insoweit aus-
üben, als sie nicht im Gesetze (§. 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungsanweisung approbirten Thierärzten
ausschließlich zugewiesen ist.
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesammte Schlachtvieh= und Fleischbeschau approbirten
Thierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Thierärse als Beschauer für die ihnen vorbehaltenen
Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt werden.
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk ausüben, für
welchen er bestellt ist, jedoch können als Stelloertreter, welche in Behinderungsfällen der zuständigen
Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke bestellt werden.
8. 4.
(1) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforderungen zur
Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen der Antragsteller in Bezug
auf Zeit und Ort der Untersuchung thunlichst zu entsprechen. Die bei ihm eingehenden Anträge hat er
binnen einer Frist von 24 Stunden in dem Tagebuche (vergl. §. 47, Anlage 1) zu vermerken.
(2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf bestimmte Tages-
stunden beschränkt werden.
8. 6.
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Thierarzt, so hat er die Vornahme der Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge ohne Weiteres an den zum
Beschauer bestellten Thierarzt zu verweisen:
1. bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln;
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachtthier mit einer Krank-
heit behaftet ist, deren Beurtheilung dem thierärztlichen Beschauer vorbehalten ist (vergl. §. 11).
III. Schlachtviehbeschan.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 6.
(1), Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachlung zu geschehen (vergl. auch §. 11
Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der
Genehmigung erfolgt (vergl. §. 7 des Gesetzes).
(2) Durch die Uneersuchung des lebenden Thieres ist festzustellen:
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit
des Fleisches ist;
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch einer solchen
Seuche befürchten lassen.
Anweisung für die Untersuchung.
S. 7.
(1) Bei der Schlachtviehbeschau sind die Thiergattung und das Geschlecht, bei kranken und krank-
heitsverdächtigen Thieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu