114 I. Polizeiverwaltung.
befehl des Chefs der Landgendarmerie Unserer Monarchie dem Kriegsminister,
in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung aber, unter
den betreffenden Civilbehörden, dem Minister des Innern untergeordnet sein.2)
§ 3. Sie wird in Brigaden eingetheilt. Jede Brigade besteht aus
einem Brigadier, welcher ihr vorsteht, und aus der erforderlichen Anzahl
von Offizieren, Oberwachtmeistern und berittenen sowie Fuß-Gendarmen.
8 4. Die militärische Aufsicht über die Gendarmen wird von ihren
Militärvorgesetzten einschließlich der Oberwachtmeister geführt. An der
Verrichtung der civildienstlichen Geschäfte der Gendarmerie nehmen die
Offiziere keinen Theil, sofern sie nicht in wichtigen Fällen persönlich zur
Anführung eines Kommandos oder zu anderen Dienstleistungen für das
Civil kommandirt sind. Die Oberwachtmeister und Gendarmen haben den
Civildienst der Gendarmerie unter der Leitung der Civilbehörden, denen
sie zur Dienstleistung überwiesen sind, zu versehen. Die Oberwachtmeister
sind jedoch, damit sie ihre Funktionen als Militärvorgesetzte der Gendarmen
erfüllen können, zu dem Civildienste nicht regelmäßig, sondern nur in besonderen
dazu geeigneten Fällen heranzuziehen.
8 5. Die Vertheilung der Gendarmerie im Lande nach Maßgabe
des Bedürfnisses, und der örtlichen Verhältnisse, die Bestimmung des
Stationsortes ihrer Mitglieder einschließlich der Offiziere, sowie die Bezeichnung
derjenigen Civilbehörden, welchen die Oberwachtmeister der
Gendarmerie und die Gendarmen in ihren eivildienstlichen Verrichtungen
unterzuordnen sind, bleibt dem Minister des Innern unter Rücksprache
mit dem Chef der Gendarmerie überlassen. 3)
§ 6. Die Anstellung der Offiziere bei der Gendarmerie behalten
Wir uns vor. Der Militär-Chef soll Uns aber dazu die Vorschläge
machen. Die Entlassung und Pensionirung der Offiziere bei der Gendarmerie
erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie die der Offiziere des
stehenden Heeres.
§ 7. Die Oberwachtmeister und Gendarmen werden von dem Chef
der Gendarmerie, die ersteren vorzugsweise aus den dazu geeigneten Gendarmen,
die letzteren aus der Zahl derjenigen Unteroffiziere angenommen
und bestellt:), welche die als Bedingung der Anstellungsfähigkeit vorgeschriebene
Dienstzeit im stehenden Heere erfüllt haben und außerdem
a) den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und
eines untadelhaften Lebens besitzen,
b) ganz fertig lesen, verständlich schreiben und in den vier Species
rechnen können, und
c) von starkem gesundem Körperbau und von guten natürlichen
Geistesanlagen sind.
2) Nr. 4 Anm. 3. #
:) Nr. 4 Anm. 5. 4) Nr. 4 Anm. 6.