Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

114  I.  Polizeiverwaltung.

befehl  des  Chefs  der  Landgendarmerie  Unserer  Monarchie  dem  Kriegsminister,
  in  Ansehung  ihrer  Wirksamkeit  und  Dienstleistung  aber,  unter
den  betreffenden  Civilbehörden,  dem  Minister  des  Innern  untergeordnet  sein.2)

§  3.  Sie  wird  in  Brigaden  eingetheilt.  Jede  Brigade  besteht  aus
einem  Brigadier,  welcher  ihr  vorsteht,  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl
von  Offizieren,  Oberwachtmeistern  und  berittenen  sowie  Fuß-Gendarmen.

8  4.  Die  militärische  Aufsicht  über  die  Gendarmen  wird  von  ihren
Militärvorgesetzten  einschließlich  der  Oberwachtmeister  geführt.  An  der
Verrichtung  der  civildienstlichen  Geschäfte  der  Gendarmerie  nehmen  die
Offiziere  keinen  Theil,  sofern  sie  nicht  in  wichtigen  Fällen  persönlich  zur
Anführung  eines  Kommandos  oder  zu  anderen  Dienstleistungen  für  das
Civil  kommandirt  sind.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  haben  den
Civildienst  der  Gendarmerie  unter  der  Leitung  der  Civilbehörden,  denen
sie  zur  Dienstleistung  überwiesen  sind,  zu  versehen.  Die  Oberwachtmeister
sind  jedoch,  damit  sie  ihre  Funktionen  als  Militärvorgesetzte  der  Gendarmen
erfüllen  können,  zu  dem  Civildienste  nicht  regelmäßig,  sondern  nur  in  besonderen
  dazu  geeigneten  Fällen  heranzuziehen.

8  5.  Die  Vertheilung  der  Gendarmerie  im  Lande  nach  Maßgabe
des  Bedürfnisses,  und  der  örtlichen  Verhältnisse,  die  Bestimmung  des
Stationsortes  ihrer  Mitglieder  einschließlich  der  Offiziere,  sowie  die  Bezeichnung
  derjenigen  Civilbehörden,  welchen  die  Oberwachtmeister  der
Gendarmerie  und  die  Gendarmen  in  ihren  eivildienstlichen  Verrichtungen
unterzuordnen  sind,  bleibt  dem  Minister  des  Innern  unter  Rücksprache
mit  dem  Chef  der  Gendarmerie  überlassen.  3)

§  6.  Die  Anstellung  der  Offiziere  bei  der  Gendarmerie  behalten
Wir  uns  vor.  Der  Militär-Chef  soll  Uns  aber  dazu  die  Vorschläge
machen.  Die  Entlassung  und  Pensionirung  der  Offiziere  bei  der  Gendarmerie
  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  der  Offiziere  des
stehenden  Heeres.

§  7.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  werden  von  dem  Chef
der  Gendarmerie,  die  ersteren  vorzugsweise  aus  den  dazu  geeigneten  Gendarmen,
  die  letzteren  aus  der  Zahl  derjenigen  Unteroffiziere  angenommen
und  bestellt:),  welche  die  als  Bedingung  der  Anstellungsfähigkeit  vorgeschriebene
  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  erfüllt  haben  und  außerdem

a)  den  unverletzten  Ruf  der  Treue,  Ehrlichkeit,  Nüchternheit  und

eines  untadelhaften  Lebens  besitzen,

b)  ganz  fertig  lesen,  verständlich  schreiben  und  in  den  vier  Species

rechnen  können,  und

c)  von  starkem  gesundem  Körperbau  und  von  guten  natürlichen

Geistesanlagen  sind.

2)  Nr.  4  Anm.  3.  #
:)  Nr.  4  Anm.  5.  4)  Nr.  4  Anm.  6.