Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

— IXIV — 
Finnen nach 2 bis 3 Wochen zu Grunde; auch durch Erhitzung auf 45, durch längeres Durchkühlen 
sowie durch längeres Einwirkenlassen von Kochsalz werden die Schmarotzer abgetödtet. 
Die Beurtheilung des Fleisches bleibt dem Thierarzt überlassen (§. 31). 
21. Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines, Schafes, Hundes und der Ziege 
(Cysticercus cellalosae). 
Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines oder die Schweinefinne schlechtweg ist die ge- 
schlechtslose Zwischenform des sogenannten dünnen oder Einsiedlerbandwurmes des Menschen (Taevia 
solium); sie wird in Ausnahmefällen auch beim Schafe, der Ziege und beim Hunde angetroffen. Die 
Schweinefinne ähnelt äußerlich der Rinderfinne, entartet aber seltener als diese. Ihre Lieblingssitze sind: 
Hinterschenkelmuskeln, Bauchmuskeln, Zwerchfellmuskeln, Zwischenrippenmuskeln, Nackenmuskeln, Herz, 
.Zungenmuskeln, Kehlkopfmuskeln, Kaumuskeln. 
Viel häufiger als beim Rinde findet beim Schweine eine massenhafte Einwanderung von Finnen 
statt, welche bisweilen zu einer graurothen Verfärbung und zu einer starken Durchfeuchtung des Fleisches 
führt. Die Lebensfähigkeit der Schweinefinne ist etwas größer als die der Rinderfinne. Sie geht erst 
bei Erhitzung auf 49 bis 50° zu Grunde und ist 42 Tage nach dem Tode ihres Wirthes noch lebensfähig. 
Mit der gesundheitsschädlichen Finne ist nicht zu verwechseln die nur auf den Hund übertragbare 
dünnhalsige Finne (vergl. Nr. 25). 
Die Beurtheilung des Fleisches bleibt dem Thierarzt überlassen (§. 31). 
22. Die Trichine. 
Die Trichinenkrankheit wird durch kleine Rundwürmer hervorgerufen, deren Larven, im auf- 
gerollten Zustand in Kapseln eingeschlossen, oft in enormen Mengen im Muskelfleische sitzen. Sie befällt 
Schweine und Hunde, aber auch viele andere Thiere und kann durch den Genuß des Fleisches auf den 
Menschen übertragen werden. Für den Nachweis der Trichinen im Fieische ist eine mikroskopische Unter- 
suchung bei 30= bis 40 facher Vergrößerung erforderlich. 
Nach §. 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen vorbehalten. 
Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen festgestellt, so ist beim 
Schweine der ganze Thierkörper, ausgenommen Fett (F. 34 Nr. 4), beim Hunde der ganze Thierkörper 
(§. 33 Nr. 15) als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. Das Feit vom Schweine gilt als 
bedingt tauglich (S. 37 unter I). 
23. Die Miescherschen Schläuche. 
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schmarotzer, welche am häufigsten in dem 
Muskelfleische des Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei der Ziege angetroffen werden. 
In der Regel sind diese Schmarotzer nur mit Hülfe von Vergrößerungsgläsern zu erkennen, indessen 
können sie auch, wie z. B. bei Schafen, eine beträchtliche Größe (über 1,5 cm Länge und 3 mm Breite) 
erlangen. Theilweise oder gänzlich verkalkte Mieschersche Schläuche geben sich als weißliche Pünkichen 
und Streifen zu erkennen. Beim Schweine sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Theil des Zwerch- 
fells, beim Schafe die Bauchmuskeln und die Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer. In der 
Wand des Schlundes finden sich die Schläuche in Form länglicher Säckchen beim Schafe und bei der 
Ziege vor. 
Beim Schweine sind die verkalkten Miescherschen Schläuche schon oft mit verkalkten Trichinen 
verwechselt worden. Diese beiden Zustände unterscheiden sich zunächst dadurch, daß die verkalkten 
Miescherschen Schläuche verschieden groß sind, während die verkalkten Trichinen nahezu gleiche Größe 
besitzen. Weitere Unterschiede sind mit Hülfe des Mikroskops erkennbar. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper, ausgenommen Fett, an- 
zusehen, wenn das Fleisch in Folge der Durchsetzung mit Miescherschen Schläuchen wässerig geworden 
oder auffallend verfärbt ist (§. 34 Nr. 3). Abgesehen von diesen Fällen sind die ganzen Organe zu ver- 
nichten, wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, 
anderenfalls genügt das Ausschneiden der Schmarotzer und sind dann die Organe freizugeben (S. 35 
Nr. 1). Werden Säckchen im Schlunde gefunden, so ist der Schlund zu beseitigen.
	        
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