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s) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
8) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine
Cysticercus cellolosae) nachgewiesen sind.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unier
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
8. 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an-
genommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat,
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im 8. 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie,
§ * Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach-
gewiesen ist;
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen
Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt
werden muß, und zwar
A. das ganze Packstück,
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter a und b
beanstandet ist
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im §. 14 Abs. 2 be-
zeichneten Art aufweisen;
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entmommenen Proben (§5. 12, 14 Abs. 4) auf Grund
der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind;
#) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul-
und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen:
das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1
unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im §. 18
Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel ergiebt, und dieser nicht im Falle zu !
unter 4 des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile ge-
hoben wird.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des §. 14 Abs. 1 unter a unter-
bleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
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In den Fällen der §§. 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt.
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21.
:(l) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung:
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett"):
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet oder innerlich
mit Schimmelpilzen oder Baklerienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben besunden wird;
Tc) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien=
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;
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