Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

—  16  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Dezember  1901  beschlossen,  nachstehenden  Bestimmungen
seine  Zustimmung  zu  ertheilen:

Den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  den  Stationskontroleuren  werden
in  den  Fällen,  in  welchen  sie  auf  Zahlung  von  Tagegeldern,  Fuhr-  oder  Umzugskosten  aus
Reichsmitteln  Anspruch  haben,  diese  Vergütungen  vom  1.  Januar  1902  ab  nach  den  für  die
Reichsbeamten  geltenden  Bestimmungen  —  Verordnung  vom  25.  Juni  1901,  Reichs-Gesetzbl.
S.  241  —  gewährt.

 

Dabei  sind  bezüglich  der
Tagegelder und Fuhrkosten  Umzugskosten
zur  Klasse
a)  die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  IV  III
b)  die  Stationskontroleure  V  V

 

zu  rechnen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  die  obersten  Landesfinanzbehörden
  ermächtigt  werden,  von  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Eisen-  und  Stahlabfälle,
welche  in  den  in  den  deutschen  Zollausschlußgebieten  belegenen  Schiffswerften  bei  dem  Baue  oder  der
Reparatur  von  Schiffen  entstehen,  beim  Eingang  in  das  deutsche  Zollgebiet  unter  Anordnung  geeigneter
Kontrolen  insoweit  abzusehen,  als  die  Menge  dieser  Abfälle  6  vom  Hundert  der  von  den  betreffenden
Schiffsbauanstalten  zur  Verarbeitung  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  bezogenen  Materialien
nicht  übersteigt.

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Die  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1902  ist  erschienen.