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(9) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig
gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt sein, so
daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten. Im Frachtbrief ist auf
ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen
befördert werden.
(lo) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft= und wasserdichten
eisernen Wagen befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen
sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase dem Aufreißen
der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften
des Abs. (5) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung,
wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand,
Tollwut, Rotz oder Maul= und Klauenseuche behaftet waren,
anderenfalls alle 4 Wochen.
Schlußbestimmung.
Ergänzungen und Anderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt.
Die Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht,
auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.