Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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(9)  Leere  Behälter  und  zurückgehende  Wagendecken  müssen  völlig
gereinigt  und  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln  behandelt  sein,  so
daß  sie  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten.  Im  Frachtbrief  ist  auf
ihre  frühere  Verwendung  hinzuweisen.  Sie  müssen  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(lo)  Die  Stoffe  der  Ziffer  10  müssen  in  luft=  und  wasserdichten
eisernen  Wagen  befördert  werden.  Diese  müssen  mit  Ventilen  versehen
sein,  die  bei  zu  hohem  Drucke  der  sich  entwickelnden  Gase  dem  Aufreißen
der  Wagenwände  vorbeugen.  Die  Wagen  sind  nach  den  Vorschriften
des  Abs.  (5)  zu  desinfizieren,  und  zwar  sofort  nach  der  Entladung,
wenn  ihr  Inhalt  von  Tieren  herstammte,  die  mit  Rinderpest,  Milzbrand,
  Tollwut,  Rotz  oder  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet  waren,
anderenfalls  alle  4  Wochen.

Schlußbestimmung.

Ergänzungen  und  Anderungen  der  Anlage  C  verfügt  das  Reichs-Eisenbahnamt.
  Die  Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,
  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  werden.