Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 12. und 26. Juni d. J. 
gegen die in Lemberg erscheinende polnische Zeitung „Gazeta Narodowa“ zweimal binnen Jahresfrist 
Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung 
des §F. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung 
dieser Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 21. Juli 1902. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
4. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, . 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte. 
  
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen: 
An Stelle der §§. 5, 27 und 28 der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte 
(Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 — Central--Blatt S. 421) treten folgende Bestimmungen: 
S. 5. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen der PHulafung 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, 
daß der Kandidat 
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. Dieser Nachweis ist zu führen durch 
das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder 
einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt: 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thier- 
ärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat. 
§. 27. 
Die Bestimmungen des §F. 5 Ziffer 1 zu a treten mit dem 1. April 1903 in Kraft. 
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. April 1903 das Studium 
der Thierheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im §. 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maß 
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
28. 
Die vorstehenden Bestimmungen een auf die Mililär= Roßarzt = Aspiranten mit 
folgenden Vorbehalten Anwendung: 
a) Die Militär-Roßarzt = Eleven sind von der Prüfung im Hubbeschlag auf den thier- 
ärztlichen Hochschulen zu entbinden, falls sie eine solche Prüfung an einer Militär- 
Lehrschmiede oder an einer thierärztlichen Lehranstalt bereits bestanden haben: 
b) die Militär-Roßarzt-Eleven sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 
1. Oktober 1905 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im §. 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete 
Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
Berlin, den 26. Juli 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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